Nicht apothekenpflichtig – trotzdem erstattungsfähig zulasten der BG?
Frage:
Kann Excipial repair sensitive Creme zulasten der Berufsgenossenschaft verordnet werden?
Antwort:
Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Arzneiversorgungsvertrag der Berufsgenossenschaften geregelt.
Darin wird folgendes zur Erstattungsfähigkeit festgelegt:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
„Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden „Versicherte“ genannt) mit
a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren ((§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Demnach werden neben Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten auch sonstige apothekenübliche Waren erstattet.
Bei dem hier gewünschten Präparat Excipial repair sensitive Creme handelt es sich um ein Nichtarzneimittel und Kosmetikum, das apothekenüblich ist.
Diese Produkte sind zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in keinem Fall verordnungsfähig. Eine Erstattung durch die BG kann dagegen im Einzelfall erfolgen; die Kostenübernahme sollte jedoch vor Verordnung bzw. Abrechnung mit der BG abgeklärt werden.