N3 nicht lieferbar – Rezeptbelieferung mit 2 x N2 erlaubt?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Darf die Apotheke anstatt der mit Aut-idem-Kreuz verordneten 100er-Packung zwei 50er-Packungen abgeben, wenn diese nicht lieferbar ist?

 

Antwort:

Ist die mit Aut-idem-Kreuz verordnete 100er-Packung eines Arzneimittels nicht verfügbar, darf die Apotheke zwei 50er-Packungen des gewünschten Arzneimittels abgeben (§ 3 Abs. 1 Nr. 7e Rahmenvertrag). Da sich die Höhe der vom Patienten zu entrichtenden Rezeptgebühr nach der Anzahl der abgegebenen Packungen richtet, muss im vorliegenden Fall die Zuzahlung für zwei Arzneimittelpackungen gezahlt werden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 7e Rahmenvertrag
besagt, dass die GKV die Kosten auch dann übernimmt, wenn „die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt.“

Hinweis: Das Aut-idem-Kreuz kann nur vom verordnenden Arzt aufgehoben werden. Kann der Patient ein anderes wirkstoffgleiches Präparat erhalten, muss der Arzt das Rezept entsprechend ändern und mit seiner Unterschrift mit Datum bestätigen.