Macrogol-Präparate – 100er-Packung ist nicht immer verordnungsfähig!
Frage:
Ist es richtig, dass die 100er-Packung von Macrogol comp 1A von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet wird, allerdings andere Macrogol-Präparate schon?
Antwort:
Macrogol-Produkte sind als Arzneimittel oder als Medizinprodukte im Handel.
Das hier gewünschte Präparat Macrogol comp 1A ist als apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Handel; verfügbare Packungsgrößen sind 10 Stück N1, 20 Stück (ohne N-Kennzeichen) und 50 Stück N3. Die N3-Packung mit 50 Stück entspricht dem größten definierten Normbereich lt. Packungsgrößenverordnung und demnach handelt es sich bei der 100er-Packung um eine nicht erstattungsfähige Großpackung.
Packungen, die über dem N3-Bereich liegen, sind zulasten der GKV nicht verordnungsfähig (§ 31 Abs. 4 SGB V).
§ 31 Abs. 4 SGB V
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Ein Rezept über 100 Stück Macrogol comp 1A kann allerdings mit 2 Packungen à 50 Stück N3 zulasten der GKV beliefert werden. Da es sich dabei um ein Vielfaches der größten Messzahl 50 Stück N3 handelt, ist ein besonderer Vermerk des Arztes empfehlenswert (§ 6 Abs. 3 Rahmenvertrag), allerdings führt das Fehlen dieses Vermerks nicht zur Kürzung der verordneten Menge (§ 3 Abs. 1, 7f Rahmenvertrag).
Neben Macrogol-Arzneimitteln gibt es Macrogolpräparate, die als Medizinprodukte zugelassen sind. Medizinprodukte mit Arzneicharakter sind nur dann zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ genannt werden und die dort definierten Bedingungen erfüllen.
Die stets aktuelle Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte stellt das DeutscheArztPortal zur Verfügung.
» Verordnungsfähige Medizinprodukte gemäß Anlage V AM-RL
Da es im Gegensatz zu Arzneimitteln für Medizinprodukte keine gesetzlichen Regelungen über die Verordnung mehrerer Packungen gemäß SGB V gibt und keine Normbereiche definiert sind, dürfen hier auch 100er-Packungen zulasten der GKV verordnet werden.
Hinweis
Die Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Präparaten für Erwachsene ist an die Bedingungen der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ geknüpft.