Macrogol – 100er-Packungen erstattungsfähig oder nicht?
Frage:
Kann man 100er-Packungen von Macrogol-Präparaten zulasten der GKV verordnen?
Antwort:
Macrogol-Präparate gibt es als Arzneimittel oder als Medizinprodukt zugelassen im Handel.
Medizinprodukte mit Arzneicharakter sind nur dann zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ genannt sind und die Verordnung die dort definierten Bedingen erfüllt.
Eine stets aktuelle Übersicht der „Verordnungsfähigen Medizinprodukte“ gemäß Anlage V der AM-RL stellt das DeutscheArztPortal zur Verfügung.
Für Medizinprodukte gibt es im Gegensatz zu Arzneimitteln keine gesetzlichen Regelungen über die Menge bzw. Größe verordneter Packungen gemäß SGB V und es sind keine Normbereiche definiert – sie tragen somit auch kein N-Kennzeichen. Die 100er-Packung eines Macrogol-Medizinproduktes ist deshalb zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln zulasten der GKV, sind die Vorgaben des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung (nach § 129 Abs. 2 SGB V) zu beachten. Die größte zulasten der GKV verordnungsfähige Macrogol-Arzneimittelpackung ist demnach die N3-Packung mit 50 Beuteln. Packungen, die über dem N3-Bereich liegen, sind zulasten der GKV nicht verordnungsfähig (§ 31 Abs. 4 SGB V).
§ 31 Abs. 4 SGB V
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Hinweis: Beachten Sie die Kennzeichnung und Hinweise zur Erstattungsfähigkeit von Macrogol-Produkten in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware. Die Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Präparaten für Erwachsene ist an die Bedingungen der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ geknüpft.