Kosmetikum als Rezepturgrundlage verordnungsfähig?
Frage:
Kann man Kosmetika, wie z. B. Excipial U Lipolotio, als Rezepturgrundlage verordnen?
Antwort:
Die Verordnung und somit die Verarbeitung von Kosmetika als Rezepturarzneimittel ist grundsätzlich problematisch, da die Qualitätsanforderungen an die Reinheit der verwendeten Ausgangsstoffe für Kosmetika in der Regel weniger streng sind als für Arzneimittel.
Bei der hier genannten Lotion handelt es sich um ein sogenanntes „Sonst. Nichtarzneimittel (Kosmetikum nach EG-Verordnung)“.1 Ein Kosmetikum kann nur dann zur Herstellung einer Rezeptur in der Apotheke verwendet werden, wenn es in Arzneibuchqualität (gemäß der aktuellen GMP-Richtlinien) hergestellt und die pharmazeutische Qualität durch ein Analysezertifikat nach § 6 und § 11 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgestellt wurde. Diese Analysezertifikate können die Apotheken beim Hersteller des Kosmetikums anfordern.
Für das Produkt Excipial U Lilolotio stellt der Hersteller ein Prüfzertifikat gemäß §§ 6 und 11 ApoBetrO bereit, so dass die Apotheke diese als Rezepturgrundlage verwenden kann.
Hinweis: Soll ein Kosmetikum als Rezepturbestandteil verordnet werden, informieren Sie sich, ob dieses entsprechend der Anforderungen (s. oben) geeignet ist. Darf das gewünschte Kosmetikum nicht verwendet werden, muss die Apotheke eine Grundlage mit ähnlichen Eigenschaften einsetzen.
1 Lauer-Taxe, Stand 15.12.2018.