Kontrazeptiva: Gilt Erstattungsfähigkeit bis 22 Jahre nur für die Pille?
Frage:
Die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Kontrazeptiva zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wurde geändert – betrifft dies nur die Pille oder auch andere Verhütungsmethoden?
Antwort:
Mit dem „Gesetze zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, das am 29.03.2019 in Kraft trat, ergab sich eine Änderung des § 24a SGB V (Empfängnisverhütung). Demnach sind verschreibungspflichtige Kontrazeptiva und nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva jetzt bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig.
§ 24a Abs. 2 SGB V:
„Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“
Die GKV übernimmt somit die Kosten nicht nur für orale Kontrazeptiva und Notfallkontrazeptiva, sondern auch für vaginale Ringsysteme oder hormonhaltige Spiralen bis zum Alter von 22 Jahren.
Zwei Übersichtsposter des DeutschenArztPortals stellen Präparate zur oralen Kontrazeption übersichtlich dar und geben einen Überblick über ausgewählte Produkte zur alternativen Kontrazeption.
» Orale Kontrazeptiva – Übersicht & Services
» Nicht orale Kontrazeptiva
Hinweis: Die gesetzliche Zuzahlung (Rezeptgebühr) für Versicherte ab dem 18. Geburtstag bleibt auch nach Anpassung der Erstattung bis 22 Jahre bestehen.
Erstattungs- und Verordnungsmöglichkeiten oraler Kontrazeptiva und Notfallkontrazeptiva sind in einer Verordnungshilfe des DeutscheArztPortals zusammengefasst.
» Verordnungshilfe „Verordnung oraler Kontrazeptiva zulasten der GKV“