Kleinste erstattungsfähige Packung größer als verordnete Menge – Abgabe erlaubt?
Frage:
Darf das Rezept über die nicht erstattungsfähige Packung Brilique 90 mg FTA 14 Stück mit der nächst kleineren mit 56 Stück N2 beliefert werden?
Antwort:
Die verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels darf bei der Rezeptbelieferung nicht überschritten werden. Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V lässt lediglich den Austausch gegen eine Packung desselben Normbereiches, d. h. Packungen mit gleichem N-Kennzeichen, sowie einer kleineren Packung zu (§ 6 Abs. 1 Rahmenvertrag).
§ 6 Abs. 1 Rahmenvertrag:
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Mit der Verordnung der nicht erstattungsfähigen 14er-Packung Brilique 90 mg (Klinikpackung) liegt somit eine unklare Verordnung vor. Die Abgabe der N2-Packung mit 56 Tabletten kann erst nach entsprechender Rezeptänderung durch den Arzt erfolgen.
Hinweis: Aktualisieren Sie die Arzneimitteldatenbank monatlich und gleichzeitig die Hausapotheke/-liste und beachten Sie die Hinweise zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit.