Kein N-Kennzeichen – trotzdem verordnungsfähig!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Die neu gelistete 45-g-Packung von Soolantra-Creme trägt kein Normkennzeichen, darf sie verordnet werden?

 

Antwort:

Die neue Packungsgröße von Soolantra-Creme trägt aufgrund der in der Packungsgrößenverordnung definierten Normbereiche keine N-Kennzeichnung.

Packungsgrößenverordnung:

Ivermectin, Dermatika und Topika zur lokalen und systemischen Anwendung [g]:

N1 8-12   N2 27-33   N3 95-100

Soolantra-Creme 45 g liegt zwischen den Normbereichen N2 und N3.

Da gemäß § 31 SGB V nur Packungsgrößen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen sind, die den größten definierten Messbereich (hier=N3) überschreiten, ist die 45-g-Packung Soolantra-Creme zulasten der GKV erstattungs- und verordnungsfähig.

§ 31 Abs. 4 SGB V:
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

 

Hinweis: Arzneimittepackungen ohne N-Kennzeichen müssen immer mit der exakten Stückzahl verordnet werden. Seit 01. April 2018 ist außerdem die Angabe der PZN auf dem Rezept vorgeschrieben.*

 

* Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte)