Kann der Patient die Wunscharznei auch ohne neues Rezept bekommen?
Frage:
Ein Kassenpatient braucht ein Folgerezept über Nebivolol 5 mg Tabletten. Da kein Rabattvertrag existiert, verordne ich pflichtgemäß das billigste Generikum. Der Patient möchte von seinem Recht Gebrauch machen, gegen Zahlung der Differenz das Original Nebivolol zu erhalten. Der Apotheker behauptet, dafür hätte ich dieses aufs Rezept schreiben müssen. Wer hat Recht?
Antwort:
Möchte der Patient anstatt des verordneten Generikums das teurere Originalpräparat, kann die Apotheke das Original unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 Abs. 4a Rahmenvertrag abgeben. Dort ist folgendes geregelt:
§ 4 Absatz 4a Rahmenvertrag:
„Verlangt ein Versicherter gegen Kostenerstattung aufgrund § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V ein anderes Fertigarzneimittel als das nach Absatz 1, 2 und 4 auszuwählende Arzneimittel, ist ein Fertigarzneimittel abzugeben, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Der Versicherte zahlt in der Apotheke den Arzneimittelabgabepreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. […] Der Versicherte erhält eine Kopie des von der Apotheke bedruckten Verordnungsblattes sowie einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese nicht auf der Kopie enthalten sind.“
Demnach kann die Apotheke ein anderes Arzneimittel als verordnet abgeben, wenn die Austauschkriterien gemäß Rahmenvertrag (gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform, ein gleiches Anwendungsgebiet) erfüllt sind.
Das vom Patienten gewünschte Präparat muss dabei nicht auf dem Rezept stehen. Die Apotheke hat also in diesem Fall Unrecht. Die Bearbeitung des Rezeptes und die Erstattung der Kosten durch die GKV erfolgt gemäß § 4 Abs. 4a. Verordnungskosten fallen in Höhe des verordneten Generikums an.
Hinweis: Anders verhält es sich, wenn das Originalpräparat vom Arzt verordnet wurde und kein Rabattarzneimittel vorrangig abgegeben werden muss. Dann kann die Rezeptbelieferung gemäß § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag mit einem der drei preisgünstigen Arzneimittel oder dem namentlich verordneten erfolgen.
§ 4 Abs. 4 Rahmenvertrag:
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Gibt die Apotheke dann das vom Patienten gewünschte Originalpräparat ab, wird dieses auch von der GKV erstattet.