Höchstmengenüberschreitung – wann muss das „A“ aufs Rezept?
Frage:
Darf der Apotheker die fehlende Kennzeichnung „A“ bei Höchstmengenüberschreitung auf einem BtM-Rezept ergänzen?
Antwort:
Der Arzt darf für einen Patienten zwei Wirkstoffe für die Dauer von 30 Tagen innerhalb der festgesetzten Höchstmengen gemäß § 2 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) auf einem BtM-Rezept verordnen.
Wichtig: Die Die Höchstmengen gelten auch bei Verordnung auf mehreren Rezepten für einen Patienten bzw. bei Verordnung verschiedener Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff.
In medizinisch begründeten Einzelfällen darf laut Folgendem davon abgewichen werden:
§ 2 Abs. 2 BtMVV: „In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
2. der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“
» Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
Fehlt die notwendige Kennzeichnung mit einem „A“, darf der Apotheker diese nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem BtM-Rezept ergänzen und muss diese mit seiner Unterschrift und Datum bestätigen; der Arzt hat die entsprechende Ergänzung auf dem in der Praxis dokumentierten Teil III des BtM-Rezeptes vorzunehmen.
Das DeutscheArztPortal stellt eine Verordnungshilfe zur Verfügung, die zulässige BtM-Höchstmengen und wichtige Informationen zur Rezeptausstellung zusammenfasst.