Hinweis auf Opioidtherapie bei Verordnung von Abführmitteln erforderlich?
Frage:
Muss man einen Hinweis auf dem rosa Rezept aufbringen, wenn Abführmittel im Zusammenhang mit einer Opioidtherapie verordnet werden?
Antwort:
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Abführmittel können für Erwachsene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Bedingungen gemäß Anlage I Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) verordnet werden.
Demnach können Abführmittel durch die GKV für folgende Indikation erstattet (Anlage I) werden:
Anlage I, Nr. 1 AM-RL:
„Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.“
Hinweise zur „Verordnung und Erstattung“ von Arzneimitteln stellt das DeutscheArztPortal übersichtlich zur Verfügung.
Die Diagnose, die der Verordnung eines OTC-Präparates zulasten der GKV für Erwachsene zugrunde liegt, wie z. B. eine Opioidtherapie, muss nicht auf dem Rezept vermerkt werden, sollte allerdings nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden.
Hinweis: Ein Nicht-Betäubungsmittel kann zusammen mit einem Betäubungsmittel auf dem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.*
* § 8 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).