Großpackungen zulasten der BG verordnungsfähig?
Frage:
Kann man Großpackungen, z. B. Isoton. NaCl 0,9 % Inj.-Lsg. 50 x 10 ml, zulasten der Unfallkasse (BG) verordnen?
Antwort:
Bei der hier gewünschten Packungsgröße handelt es sich um eine sogenannte Jumbo- bzw. Großpackung, da sie die größte Messzahl N3 laut Packungsgrößenverordnung übersteigt. Die größte Messzahl N3 beträgt hier 20 Stück.
Packungsgrößenverordnung:
Trägerlösung / Elektrolytlösung / Volumenersatzlösungen, abgeteilte Darreichungsform zur Injektion oder Infusion [Stück]:
N1 1–1 N2 9–11 N3 19–20
Packungsgrößen, die die größte Messzahl übersteigen, unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 31 Abs. 4 SGB V).
§ 31 Abs. 4 SGB V: „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Bei der BG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Krankenkasse und es existiert ein eigener Arzneiversorgungsvertrag, der sich allerdings auf den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V bezieht. Demnach dürfen Arzneimittelgroßpackungen nicht zulasten der BG verordnet werden.
Die Abgabe der im hier beschriebenen Fall benötigten Menge von 50 x 10 ml kann beispielsweise mit der Verordnung von 10 x 10 ml N2 x 5 erreicht werden.