Ginkgo 80 mg erstattungsfähig?
Frage:
Sind Ginkgo-Präparate mit 80 mg Wirkstoffgehalt zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig?
Antwort:
Ginkgo-Präparate sind als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) im Handel und als solche zulasten der GKV beschränkt verordnungsfähig.
Für Erwachsene dürfen OTC-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Verordnung die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ genannten Voraussetzungen für eine Erstattung durch die GKV erfüllt.
Für Erwachsene können Ginkgo-Präparate demnach für folgende Indikation zulasten der GKV verordnet werden:
Anlage I AM-RL Nr. 20:
„Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz.“
Da Ginkgo-Präparate mit 80 mg Wirkstoffgehalt zur Behandlung von Demenz entsprechend häufig täglich eingenommen werden (s. Fachinformation des jeweiligen Präparates: dreimal 80 mg oder zweimal 80 + 40 mg), sind sie zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Hinweis
Die Indikation, die der Verordnung von OTC-Präparaten zulasten der GKV für Erwachsene zugrunde liegt, sollte nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden.