Ginkgo 80 mg erstattungsfähig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Sind Ginkgo-Präparate mit 80 mg Wirkstoffgehalt zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig?

 

Antwort:

Ginkgo-Präparate sind als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) im Handel und als solche zulasten der GKV beschränkt verordnungsfähig.

Für Erwachsene dürfen OTC-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Verordnung die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ genannten Voraussetzungen für eine Erstattung durch die GKV erfüllt.

Für Erwachsene können Ginkgo-Präparate demnach für folgende Indikation zulasten der GKV verordnet werden:

Anlage I AM-RL Nr. 20:
„Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz.“
 

Da Ginkgo-Präparate mit 80 mg Wirkstoffgehalt zur Behandlung von Demenz entsprechend häufig täglich eingenommen werden (s. Fachinformation des jeweiligen Präparates: dreimal 80 mg oder zweimal 80 + 40 mg), sind sie zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.

Hinweis

Die Indikation, die der Verordnung von OTC-Präparaten zulasten der GKV für Erwachsene zugrunde liegt, sollte nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden.