Genaue Gebrauchsanweisung auf Rezepturverordnung notwendig!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum ist ein Hinweis auf Vorliegen einer schriftlichen Anweisung auf der Verordnung über eine in der Apotheke anzufertigenden Rezeptur nicht ausreichend?

 

Antwort:

Verordnungen über Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, müssen gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die Gebrauchsanweisung enthalten; lediglich der Hinweis auf das Vorliegen einer ärztlichen Anweisung ist demnach nicht ausreichend.

§ 2 Abs. 1 AMVV:

„Die Verschreibung muss enthalten:

    1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),
    2. Datum der Ausfertigung,
    3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
    4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
      4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
    5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
    6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
    7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen […]“

Für die Apotheke besteht zudem die Pflicht, auf dem Etikett der Rezeptur die Gebrauchsanweisung genau anzugeben (§ 14 ApBetrO).

Die Gebrauchsanweisung muss möglichst eindeutig und genau erfolgen. Dazu zählen neben der Art der Anwendung auch die Angabe der Häufigkeit bzw. des Zeitpunkts der Anwendung sowie die genaue Körperstelle.

Beispiel für eine vollständige Anweisung für eine topische Zubereitung: „Morgens und abends dünn auf Unterarme auftragen, 7 Tage“.