Für Rezeptgebühr entscheidend: Datum der Ausstellung oder der Vorlage in der Apotheke?
Frage:
Ein Patient ist bei der Ausstellung des Rezeptes noch nicht 18 Jahre alt, allerdings als er das Rezept in der Apotheke vorlegt. Muss er nun die Rezeptgebühr zahlen?
Antwort:
Ist der Patient zum Zeitpunkt der Rezepteinlösung in der Apotheke 18 Jahre alt, muss die gesetzliche Zuzahlung geleistet werden. Das Datum der Ausstellung der Verordnung spielt dabei keine Rolle.
§ 31 Abs. 3 SGB V:
„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.“
Die gesetzliche Zuzahlung wird pro Arzneimittelpackung fällig, sie beträgt 10 % des Apothekenabgabepreises, allerdings mindestens fünf und maximal 10 Euro. Generell befreit von dieser Zuzahlung sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Erwachsene können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn ihre finanzielle Belastung zwei Prozent vom jährlichen Bruttoeinkommen überschritten hat bzw. überschreiten wird. Chronisch Kranke müssen lediglich ein Prozent vom Bruttoeinkommen selbst zahlen.
Hinweis: Arzneimittel können von der Zuzahlung befreit sein, wenn der Preis für das Arzneimittel mindestens 30 % unter dem Festbetrag liegt. Außerdem kann eine gesetzliche Krankenkasse die Zuzahlung für rabattbegünstigte Arzneimittel um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben.
Der GKV-Spitzenverband stellt eine Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel zur Verfügung.