Erstattung von Medizinprodukten zulasten der GKV
Frage:
Kann man Liquifilm-Augentropfen im Zusammenhang mit einer onkologischen Erkrankung zulasten der GKV verordnen?
Antwort:
Bei den betreffenden Augentropfen handelt es sich um ein Medizinprodukt. Medizinprodukte sind zulasten der GKV nur verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ genannt sind und die Verordnung die dort definierten Bedingungen erfüllt.
Eine stets aktuelle Übersicht der „Verordnungsfähigen Medizinprodukte“ gemäß Anlage V der AM-RL stellt das DeutscheArztPortal zur Verfügung.
Das Präparat Liquifilm ist nicht in Anlage V gelistet und somit nicht zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig (s. Abb.).
Anlage V der AM-RL „Verordnungsfähige Medizinprodukte“:
Hinweis: Beachten Sie die Hinweise zur Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank.