Einzelimport im Sprechstundenbedarf
Frage:
Dürfen Einzelimporte aus dem Ausland als Sprechstundenbedarf verordnet werden?
Antwort:
In § 73 des Arzneimittelgesetztes ist geregelt, wann ein Arzneimittel als Einzelimport bezogen werden kann. Eine Voraussetzung ist die Bestellung für eine einzelne Person in geringer Menge. Als Sprechstundenbedarf gelten aber Artikel, die ihrer Art nach bei mehreren Patienten angewendet werden oder zur Sofortbehandlung erforderlich sind. Daher können Einzelimporte in der Regel nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.