Eindeutig bestimmte Verordnung sichert Abgabe in der Apotheke!
Frage:
Warum darf ein Rezept über 20 Paracetamol-Zäpfchen nur mit einer 10er-Packung beliefert werden?
Antwort:
Paracetamol-Zäpfchen sind ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (OTC), das nur in einer Packungsgröße mit 10 Stück N1 im Handel verfügbar ist.
Wird eine Arzneimittelmenge mit Angabe der Gesamtstückzahl verordnet, die keiner im Handel befindlichen Packungsgröße entspricht, wie hier 20 Stück, schreibt der Rahmenvertrag folgende Rezeptbelieferung vor:
§ 6 Abs. 2 Rahmenvertrag:
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“
Demnach darf die Apotheke lediglich eine 10er-Packung abgeben.
Hinweis
Um die gewünschte Versorgung des Patienten zu gewährleisten, sollte der Arzt eine eindeutig bestimmte Verordnung über die benötigten Paracetamol-Packungen ausstellen, d. h. unbedingt die Normgröße angeben.
Rezeptbeispiel: