Angabe der Diagnose bei Verordnung eines Abführmittels notwendig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Muss bei Verordnungen von Abführmitteln (OTC) für Erwachsene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung die Diagnose angegeben werden?

 

Antwort:

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC), wie beispielsweise Abführmittel, sind für Erwachsene zu den Bedingungen gemäß Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) zulasten der GKV verordnungsfähig. Die Verordnung ist demnach an folgende Bedingungen geknüpft:

Anlage I Nr. 1 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): „Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.“

Eine Diagnose muss bei der Verordnung von Arzneimitteln grundsätzlich nicht auf dem Rezept angegeben werden. Allerdings hat der Arzt bei der Verordnung von OTC-Präparaten für die in Anlage I AM-RL aufgeführten Indikationsgebiete „zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen“ (§ 12 Abs. 6 S. 2 AM-RL).

Hinweis: Wird das Abführmittel im Zusammenhang mit einer Opioidtherapie verordnet, kann dies zusammen mit dem Schmerzmittel auf dem Betäubungsmittelrezept erfolgen.