Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Frage
Was versteht man unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach dem Fünften Sozialgesetzbuch?
Antwort
In § 12 des Fünften Sozialgesetzbuches ist festgelegt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Ausreichend ist eine Leistung, wenn sie nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen für eine Heilung bietet und einen Mindeststandard garantiert. Zweckmäßig ist eine Leistung, wenn sie zur Herbeiführung des Heilerfolgs geeignet und hinreichend wirksam ist. Wirtschaftlich ist sie, wenn die gewählte Therapie im Vergleich zu anderen ein günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen aufweist. Weiter muss die Leistung notwendig, d. h. unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sein.