Darf ein Nicht-BtM auf einem BtM-Rezept verordnet werden?
Frage:
Darf man Nicht-Betäubungsmittel, z. B. Baclofen-Tablette, auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen, auch wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel steht?
Antwort:
Für das Verordnen von Betäubungsmitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vorgaben. Welche Angaben ein korrekt ausgestelltes BtM-Rezept unbedingt enthalten muss, ist in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt.
Zur Verordnung von Nicht-Betäubungsmitteln ist in § 8 Abs. 1 BtMVV folgendes festgelegt:
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. […]“
Demnach darf ein Nicht-BtM, wie z. B. Baclofen-Tabletten, auf dem BtM-Rezept verordnet werden, wenn gleichzeitig ein BtM auf demselben Rezeptformular steht. Es ist kein Muster-16-Rezept erforderlich.