Darf ein Nicht-BtM auf einem BtM-Rezept verordnet werden?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Darf man Nicht-Betäubungsmittel, z. B. Baclofen-Tablette, auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen, auch wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel steht?

 

Antwort:

Für das Verordnen von Betäubungsmitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vorgaben. Welche Angaben ein korrekt ausgestelltes BtM-Rezept unbedingt enthalten muss, ist in der Betäubungs­mittel­verschreibungs­verordnung (BtMVV) geregelt.

Zur Verordnung von Nicht-Betäubungsmitteln ist in § 8 Abs. 1 BtMVV folgendes festgelegt:

„Betäubungs­mittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungs­mittel­rezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungs­mittels erfolgt. […]“

Demnach darf ein Nicht-BtM, wie z. B. Baclofen-Tabletten, auf dem BtM-Rezept verordnet werden, wenn gleichzeitig ein BtM auf demselben Rezeptformular steht. Es ist kein Muster-16-Rezept erforderlich.