Carminativa: Für Säuglinge erstattungsfähig, für Kinder nicht?
Frage:
Sind Carum carvi Zäpfchen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Säuglinge verordnungsfähig?
Antwort:
Carminativa gelten gemäß Anlage III Nr. 20 Arzneimittel-Richtlinie für Erwachsene sowie für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre als unwirtschaftlich und damit als nicht verordnungsfähig.
Eine Ausnahme besteht allerdings für Säuglinge und Kleinkinder und demnach können Carum carvi (z. B. Carum carvi Baby Kümmelzäpfchen, -comp. Säuglingszäpfchen) als apothekenpflichtige Arzneimittel für Säuglinge zulasten der GKV verordnet werden.
Hinweis: Achten Sie auf Hinweise zur Erstattungsfähigkeit in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware (s. Abb.).