Cannabisextrakt nicht erstattungsfähig?
Frage:
Wir haben ein Kassenrezept über eine Cannabiszubereitung ausgestellt („Cannabisextrakt CannabiSTADA Extrakt THC 1/CBD 25 CA Extr 30 ml“). Nun haben wir von der Apotheke die Rückmeldung erhalten, dass dieser nicht erstattungsfähig sei. Wie kann das sein?
Antwort:
Laut § 44 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind Cannabisextrakte tatsächlich nur dann verordnungsfähig, wenn sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % besitzen. In dem verordneten Extrakt CannabiSTADA® 1/25 ist jedoch lediglich ein THC-Gehalt von 0,1 % enthalten.
Im genauen Wortlaut des § 44 AM-RL heißt es in Abs. 2:
„(2) Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach Deutschem Arzneibuch (DAB) bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V ausgeschlossen.“
Der verordnete Extrakt ist somit nicht zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Tipp: Weitere Informationen zur Verordnung von Cannabis fasst eine Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal übersichtlich für Sie zusammen.