Cannabisextrakt nicht erstattungsfähig?

      Arzt fragt Rp.     Korrekte Verord­nung


Frage:

Wir haben ein Kassen­rezept über eine Cannabis­zube­rei­tung ausge­stellt („Cannabis­extrakt CannabiSTADA Extrakt THC 1/CBD 25 CA Extr 30 ml“). Nun haben wir von der Apotheke die Rück­meldung erhalten, dass dieser nicht erstattungs­fähig sei. Wie kann das sein?

Antwort:

Laut § 44 Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) sind Cannabis­extrakte tat­säch­lich nur dann verordnungs­fähig, wenn sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % besitzen. In dem verord­neten Extrakt CannabiSTADA® 1/25 ist jedoch lediglich ein THC-Gehalt von 0,1 % enthalten.

Im genauen Wortlaut des § 44 AM-RL heißt es in Abs. 2:

„(2) Verordnungs­fähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in stan­dar­di­sier­ter Quali­tät, sofern es einen nach Deutschem Arznei­buch (DAB) bestimmten Tetra­hydro­cannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in stan­dar­di­sier­ter Quali­tät mit einem gerin­geren THC-Gehalt ist vom Leistungs­anspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V ausgeschlossen.“

Der verordnete Extrakt ist somit nicht zulasten der GKV verord­nungs- und erstattungs­fähig.

Tipp: Weitere Informationen zur Verordnung von Cannabis fasst eine Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal übersichtlich für Sie zusammen.

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