BtM-Rezept – Belieferung auch nach mehr als sieben Tagen erlaubt?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Muss ein neues BtM*-Rezept ausgestellt werden, wenn das BtM wegen Lieferproblemen erst nach ca. 9 Tagen abgegeben werden kann, die Vorlage in der Apotheke allerdings unmittelbar nach Ausstellung erfolgte?

 

Antwort:

Die Gültigkeit von Betäubungsmittelrezepten ist in der BtMVV** geregelt. Vor Inkrafttreten der Änderung der BtMVV am 01.10.2017 durfte ein BtM-Rezept in der Apotheke nicht beliefert werden, wenn die Ausstellung vor mehr als sieben Tagen erfolgt war.

In der jetzt gültigen Fassung der BtMVV (§ 12 Abs. 1) muss die Vorlage des BtM-Rezeptes in der Apotheke innerhalb von sieben Tagen nach der Ausstellung erfolgen.

§ 12 Abs. 1 BtMVV:
„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

1. auf eine Verschreibung, [...]
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder [...]“

Die Belieferung und die Bearbeitung des Rezeptes können später stattfinden.
Kann die Rezeptbelieferung erst nach mehr als sieben Tagen erfolgen, weil sich die Besorgung des BtM verzögert oder der Patient die Verordnung erst am Ende der gesetzlichen Frist in der Apotheke vorlegt, dann sollte die Apotheke das Vorlagedatum und eventuell einen Hinweis auf die Lieferdauer auf der Verordnung dokumentieren.

Der Arzt muss demnach kein neues BtM-Rezept ausstellen.

 

* BtM = Betäubungsmittel
** Betäubungsmittelverschreibungsverordnung BtMVV