Betäubungsmittel-Höchstmengen
Frage:
Ich möchte einem Patienten zwei verschiedene Betäubungsmittel verordnen. Muss das Rezept mit einem „A“ gekennzeichnet werden?
Antwort:
Gemäß § 2 Abs. 1 der BtMVV* darf der Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen verschreiben. Die Höchstmengen gelten dabei für die Anzahl der Wirkstoffe, nicht für die Anzahl der Fertigarzneimittel, die insgesamt auf BtM-Rezepten innerhalb von 30 Tagen verordnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 2 Abs. 2 BtMVV) darf von der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und der festgesetzten Höchstmenge abgewichen werden. Eine solche Verordnung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.
Im oben genannten Fall muss die Verordnung nur dann mit einem „A“ gekennzeichnet werden, wenn die festgesetzte Höchstmenge eines der Wirkstoffe überschritten wurde.
Weitere Informationen zu den Betäubungsmittel-Höchstmengen finden Sie auf einer Praxishilfe des DeutschenArztPortals.
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In Zukunft ohne „A“?
Laut einem aktuellen Verordnungsentwurf zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung plant das Bundesgesundheitsministerium, die Höchstmengenregelung für Betäubungsmittel zu streichen. Die geplante Änderung ist allerdings noch nicht in Kraft. Zuvor muss u. a. noch ein Stellungnahmeverfahren durchlaufen werden und der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.1
1 Meldung der Deutschen Apotheker Zeitung unter https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2022/10/26/bmg-will-btm-hoechstmengenregelung-kippen, zuletzt aufgerufen am 21.11.2022