Berufskrankheit – Unfallbetrieb und Unfalltag auf BG-Rezept notwendig?
Frage:
Muss eine Verordnung zulasten der BG Angaben zum Unfallbetrieb und Unfalltag enthalten, wenn es sich um die Behandlung einer Berufserkrankung handelt?
Antwort:
Im aktuellen Arzneiversorgungsvertrag der Berufsgenossenschaften (BG) ist die Angabe des Unfallbetriebs nicht mehr gefordert und auch das Feld für Arbeitsunfall muss bei der Verordnung aufgrund einer Berufserkrankung nicht markiert werden.
Folgende Angaben sind auf einem BG-Rezept gemäß § 3 Absatz 2 Arzneiversorgungsvertrag der Berufsgenossenschaften erforderlich:
„Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
a. Name des Unfallversicherungsträgers,
b. Name , Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
c. Datum der Ausstellung,
d. Unfalltag,
e. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit,
f. Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend,
g. Arztstempel oder entsprechender Aufdruck,
h. eigenhändige Unterschrift des Arztes.“
Auf die Angabe des „Unfalltages“ kann ebenfalls verzichtet werden, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt. Der Tag des Versicherungsfalls wir dann mit der ersten Feststellung der Erkrankung gleichgesetzt und somit von der BG ermittelt.
Hinweis: Ein Vermerk „Berufskrankheit“ auf der Verordnung kann nützlich sein und Rückfragen seitens der Apotheke vermeiden.