„Beratung vor Regress“

      Arzt fragt Rp.     Wirtschaft­liche Ver­ord­nung


Frage:

Ich habe schon oft von der Regelung „Beratung vor Regress“ gehört. Was bedeutet das denn eigentlich?

Antwort:

Alle medizinischen Leistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden, unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Dieses besagt, dass eine Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird bei Ärzten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen kontrolliert. Bei Arzneimitteln gibt es hierfür u. a. statistische Auffälligkeitsprüfungen (z. B. nach Richtgrößen, Durchschnittswerten oder Zielquoten).

Der Grundsatz „Beratung vor Regress“ bietet einen Schutz vor Nachforderungen, der besagt, dass Ärzte im Rahmen einer statistischen Auffälligkeitsprüfung wie zum Beispiel der Richtgrößen- oder Durchschnittswerteprüfung bei einer erstmaligen statistischen Auffälligkeit keinen Regress befürchten müssen; stattdessen werden sie beraten. Erst bei einer erneuten Überschreitung droht dem Arzt tatsächlich eine finanzielle Rückforderung.