Austausch in der Apotheke nur bei einem gleichen Anwendungsgebiet!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum darf Ritalin LA nicht anstelle von Ritalin adult abgegeben werden, wenn dies nicht verfügbar ist?

 

Antwort:

Die Voraussetzungen, wann ein Arzneimittel in der Apotheke ausgetauscht werden darf, sind in § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag (nach § 129 Abs. 1 SGB V) festgelegt. Folgende Kriterien muss das abgegebene Arzneimittel demnach erfüllen:

  • gleicher Wirkstoff
  • identische Wirkstärke
  • identische Packungsgröße (gleiches Normkennzeichen)
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
  • keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.

 

Das im vorliegendem Fall verordnete Ritalin adult ist für die Behandlung von ADHS bei Erwachsenen ab 18 Jahre zugelassen; Ritalin LA dagegen für die Behandlung von ADHS bei Kindern ab 6 Jahre. Somit stimmen beide Ritalin-Produkte in keinem Anwendungsgebiet überein.

Da die abgegebene Menge eines Betäubungsmittels (BtM) der verordneten entsprechen muss, kann die Apotheke kein anderes Methylphenidat-Produkt liefern, auch wenn die Normkennzeichen der Packungen übereinstimmen.

Die Versorgung des Patienten unter Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben und vertraglicher Regelungen kann hier nur nach einer Rezeptänderung erfolgen.

 

Quellen: Fachinformation Ritalin® Adult, Stand Februar 2017; Fachinformation Ritalin® LA, Stand Februar 2017