Austausch gegen rabattiertes Importpräparat trotz Aut-idem-Kreuz?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum kann das verordnete Präparat trotz Aut-idem-Kreuz in der Apotheke ausgetauscht werden?
Konkret geht es um ein Rezept über Clarium 200­­ Tabletten zulasten der Barmer.

Antwort:

Da gemäß § 5 Rahmenvertrag nach §­ 129 Abs. 2 SGB V Original- und Importpräparate als identisch gelten, ist ein Austausch des verordneten Originalpräparates gegen ein Importpräparat und umgekehrt auch mit gesetztem Aut-idem-Kreuz erlaubt.

Apotheken müssen eine sogenannte Importquote erfüllen, d. h. 5 % des Fertigarzneimittelumsatzes müssen Importpräparate sein, deren Preis mindestens 15 Euro oder 15 % geringer ist als der des Bezugsarzneimittels (Original) (§ 5 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag).
Demnach ist es möglich, dass ein verordnetes Originalpräparat trotz Aut-idem-Kreuz gegen ein Importpräparat ausgetauscht wird, wenn die Importquote bei der jeweiligen Krankenkasse noch nicht erfüllt ist.

Im vorliegendem Fall ist das identische Importpräparat Pronoran Kohl, im Gegensatz zum verordneten Clarium, bei der Barmer rabattiert und muss somit bevorzugt abgegeben werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag sind Apotheken verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben, da sie generell als wirtschaftlich gelten.

§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag:
„Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht […].“

Hinweis

Jeglicher Austausch des verordneten Präparates in der Apotheke kann mit Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einem zusätzlichen Vermerk wie „Kein Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen“ unterbunden werden (§ 4 Abs. 12 vdek-Arzneiversorgungsvertrag).

Hinweise zu bestehenden Rabattverträgen sind in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank der Praxissoftware enthalten.

Das DeutscheArztPortal stellt eine stets aktuelle Datenbank zur Prüfung geltender Rabattverträge zur Verfügung:

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