Arzneimittelverordnung im Notfalldienst

      Arzt fragt Rp.     Meine Praxis


Frage:

Darf ich im Notfall­dienst Arznei­mittel lediglich in einer kleinen Packungs­größe verordnen oder ist auch die Ausstellung einer N3-Packung möglich?

Antwort:

Grundsätzlich ist der Notfall­dienst, wie der Name schon sagt, dazu da, akute Erkran­kungen zu behandeln, wenn die Haus­ärztin oder der Haus­arzt nicht erreichbar ist. Zur Behandlung der akuten Erkran­kung sollte auch im Notfall­dienst eine therapie­gerechte Packungs­größe verordnet werden. Dabei muss es sich nicht immer um die kleinste Packungs­größe handeln.

Wie sieht es aus, wenn jemand vergessen hat, ein Rezept für seine Dauer­medikation recht­zeitig in der haus­ärzt­lichen Praxis zu bestellen? Die KV Baden-Württem­berg gibt hierzu den folgenden Hinweis: „Die Verord­nung einer N3-Packung ist bei einer Dauer­medikation zwar wirt­schaft­lich und auch nicht explizit unter­sagt, würde aber einer Weiter­behand­lung entsprechen und ist daher nicht Aufgabe des Notfall­dienstes.“

Quelle: KV Baden-Württemberg, Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst, Mai 2024