Arzneimittelverordnung im Notfalldienst
Frage:
Darf ich im Notfalldienst Arzneimittel lediglich in einer kleinen Packungsgröße verordnen oder ist auch die Ausstellung einer N3-Packung möglich?
Antwort:
Grundsätzlich ist der Notfalldienst, wie der Name schon sagt, dazu da, akute Erkrankungen zu behandeln, wenn die Hausärztin oder der Hausarzt nicht erreichbar ist. Zur Behandlung der akuten Erkrankung sollte auch im Notfalldienst eine therapiegerechte Packungsgröße verordnet werden. Dabei muss es sich nicht immer um die kleinste Packungsgröße handeln.
Wie sieht es aus, wenn jemand vergessen hat, ein Rezept für seine Dauermedikation rechtzeitig in der hausärztlichen Praxis zu bestellen? Die KV Baden-Württemberg gibt hierzu den folgenden Hinweis: „Die Verordnung einer N3-Packung ist bei einer Dauermedikation zwar wirtschaftlich und auch nicht explizit untersagt, würde aber einer Weiterbehandlung entsprechen und ist daher nicht Aufgabe des Notfalldienstes.“
Quelle: KV Baden-Württemberg, Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst, Mai 2024