Arzneimittelpackung ohne N zulasten der GKV verordnungsfähig?
Frage:
Die 180er-Packung Skilarence-Tabletten ist ohne Normkennzeichen gelistet – kann sie trotzdem zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden, da es neuerdings auch eine N3-Packung gibt?
Antwort:
Die Kennzeichnung der Arzneimittelpackungen basiert auf der Einteilung des Präparates in die Packungsgrößenverordnung und ergibt sich aus den dort definierten Normbereichen. Die gewünschte Packungsgröße mit 180 Tabletten trägt kein N-Kennzeichen, da diese Arzneimittelmenge zwischen den N2- und N3-Bereich fällt.
Packungsgrößenverordnung:
Fumarsäure, abgeteilte Darreichungsform [Stück]:
Arzneimittelpackungen, die nicht über der Messzahl des N3-Bereiches liegen, sind zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungs- und erstattungsfähig (§ 31 Abs. 4 SGB V).
§ 31 Abs. 4 SGB V: „[…] Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Da die gewünschte Packung mit 180 Tabletten kleiner als die N3-Packung ist, kann diese zulasten der GKV verordnet werden.
Hinweis: Packungen ohne N-Kennzeichen müssen stets mit Angabe der exakten Stückzahl verordnet werden.