Arzneimittel nicht lieferbar – Austausch trotz Aut-idem-Kreuz erlaubt?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Darf ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Medikament, das nicht oder nicht mehr lieferbar ist, ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ausgetauscht werden?

 

Antwort:

Mit dem Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann der Arzt den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein Rabattarzneimittel bzw. gegen eines der drei preisgünstigen Arzneimittel in der Apotheke unterbinden.

Da Original- und Importpräparate als gleich gelten, dürfen diese auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht werden. Dabei müssen stets rabattbegünstigte Arzneimittel vorrangig abgegeben werden. So ist ein rabattiertes Originalpräparat gegenüber einem nicht rabattiertem Importpräparat vorzuziehen.

Sind das verordnete Originalpräparat und entsprechende Importpräparate nicht lieferbar, oder umgekehrt, kann eine Rezeptbelieferung nur erfolgen, wenn das Rezept vom Arzt geändert und/oder das Aut-idem-Kreuz aufgehoben wird. Es ist also Rücksprache mit dem Arzt zu halten!

Wurde ein Generikum mit Aut-idem-Kreuz verordnet, darf nur dieses abgegeben werden. Ein Austausch, z. B. gegen ein Rabattarzneimittel bzw. gegen eines der drei preisgünstigen AM (§ 4 Abs. 2+4 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V), ist nur nach Aufhebung des Aut-idem-Kreuzes durch den Arzt möglich.