Apotheker darf fehlende Gebrauchsanweisung ergänzen!
Frage:
Kann die fehlende Gebrauchsanweisung auf der Verordnung über eine Rezeptur vom Apotheker ergänzt werden oder muss ich tatsächlich ein neues Rezept zuschicken?
Antwort:
Angaben, die eine korrekt ausgestellte Verordnung enthalten muss, sind in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgelegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AMVV muss eine Verschreibung u. a. enthalten:
„7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“
Demnach muss auf der Rezepturverordnung immer eine Gebrauchsanweisung angegeben sein. Fehlt diese oder ist unvollständig, kann die Gebrauchsanweisung gemäß § 2 Abs. 6 AMVV und § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag auch vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Verordner auf dem Rezept ergänzt bzw. korrigiert werden.
Diese Nachträge müssen vom Abgebenden mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.