Apothekenpflichtiges Arzneimittel für Kind nicht erstattungsfähig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum kann das apothekenpflichtige Präparat Symbioflor 1 Suspension auch für ein Kind unter 12 Jahren nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden?

 

Antwort:

Das gewünschte Präparat Symbioflor ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, das zulasten der GKV nicht verordnungsfähig ist, auch nicht für Kinder. Grund ist der in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geltende Verordnungsausschluss.

Anlage III der AM-RL Punkt 46:
„Umstimmungsmittel und Immunstimulantien zur Stärkung der Abwehrkräfte: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.

Demnach wird das Präparat Symbioflor weder für Erwachsene noch für Kinder von der GKV erstattet. Eine Verordnung zulasten der GKV könnte einen Regress zufolge haben. Das Mittel muss vom Patienten selbst gezahlt werden.

Hinweis

Achten Sie bitte auf entsprechende Verordnungshinweise in der Praxissoftware.

Praxistipp

Krankenkassen übernehmen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen Kosten für apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Verordnung von Symbioflor auf einem grünen Rezeptformular ermöglicht dem Patienten zusammen mit der Apothekenrechnung, eine Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse zu beantragen.