Apotheke muss kleinste anstatt verordnete N3-Packung liefern!
Frage:
Warum darf die Apotheke ein Rezept über Strattera 60 mg N3 mit nur 28 Stück, d. h. der kleinsten Packungsgröße beliefern?
Antwort:
Das Präparat Strattera 60 mg Hartkapseln ist in zwei Packungsgrößen verfügbar: 28 Stück N2 und 56 Stück ohne N-Kennzeichnung.
Werden Arzneimittel in einer Normgröße verordnet, die nicht im Handel ist, darf die Apotheke gemäß Rahmenvertrag lediglich eine kleinere Packung abgeben.
§ 6 Abs. 1 Rahmenvertrag:
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Da es keine Packung mit N3-Kennzeichen gibt, muss die Apotheke die hier beschriebene Verordnung mit der Packung mit dem nächstkleineren N-Kennzeichen, also 28 Stück N2 beliefern.
Da die Packung mit 56 Hartkapseln laut Einteilung in die Packungsgrößenverordnung kein N-Kennzeichen trägt, kann die Abgabe dieser Packung zulasten der GKV nur erfolgen, wenn sie mit genauer Stückzahl verordnet wird.
Die Abgabe der 56er-Packung in der Apotheke kann mit folgender Stückzahlverordnung gewährleistet werden:
Hinweis
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