Als Sprechstundenbedarf nur Großpackungen zulässig?
Frage:
Laut Apotheke muss ein Sprechstundenbedarfsrezept über zwei Flaschen Betaisodona Lösung 500 N3 mit der Großpackung mit 1000 ml Betaisodona-Lösung beliefert werden. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, zwei 500-ml-Flaschen zu bekommen, da wir diese für zwei Behandlungszimmer benötigen?
Antwort:
Das Verordnen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot und auch SSB-Verordnungen können Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sein und somit zu Regressen führen. Im Unterschied zu Einzelverordnungen dürfen SSB-Rezepte mit Groß- und Klinikpackungen beliefert werden.
Im vorliegenden Fall ist die Abgabe der 1000-ml-Flasche natürlich wirtschaftlicher als zwei kleinere Packungen. Ein Hinweis auf der SSB-Verordnung, dass es sich um unterschiedliche Standorte handelt, kann die gewünschte Belieferung durch die Apotheke gewährleisten.
Allerdings könnte eine wirtschaftlichere Möglichkeit darin bestehen, die Großpackung entsprechend dem Bedarf aufzuteilen bzw. abzufüllen. Bei den dabei einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben (abfüllen, beschriften etc.) kann die Apotheke Unterstützung geben.
Hinweis: Achten Sie beim Verordnen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs auf die KV-spezifischen Vorgaben, insbesondere auf die Verordnungsfähigkeit bestimmter Produkte.