Abgabe des Originals statt des verordneten Imports erlaubt?
Frage:
Darf das verordnete Importpräparat Daivobet-Salbe 120 g gegen 2 x 60 g des Originalpräparates ausgetauscht werden (aufgrund Nichtverfügbarkeit)?
Antwort:
Das gewünschte Präparat Daivobet-Salbe gibt es in den Packungsgrößen 60 g N2 und 120 g N3 im Handel, wobei N3-Packungen lediglich als Importe verfügbar sind. Ist keine N3-Packung lieferbar, so darf die Apotheke gemäß § 3 Rahmenvertrag (nach § 129 Abs. 2 SGB V) unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit Arzneimittelpackungen bis zur verordneten Menge abgeben. Im vorliegenden Fall darf die Apotheke demnach 2 x 60 g liefern.
§ 3 Abs. 1 Nr. 7e Rahmenvertrag besagt, dass die GKV die Kosten auch dann übernimmt, wenn „die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt.“
Kommt für die Rezeptbelieferung nur das Originalpräparat in Frage, wenn z. B. die Importpräparate nicht lieferbar sind, und ist statt der verordneten N3-Packung nur die N2-Packung verfügbar, sollte die Apotheke den verordnenden Arzt darüber informieren und das Ergebnis auf der Verordnung dokumentieren.
Die Apotheke muss außerdem die Nichtlieferbarkeit gegenüber der GKV nachweisen und auf dem Rezept entsprechend vermerken.