Weitere Neuerungen 2025 – auch das ändert sich für die vertragsärztliche Praxis
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Neue Portopauschalen ab 1. Januar 2025
Etwas verspätet, aber immerhin rückwirkend hat der Bewertungsausschuss (BA) die Pauschalen für Portokosten an die zum Jahreswechsel erfolgten Preisänderungen bei der Deutschen Post angepasst.
Betroffen sind die folgenden vier Gebührenordnungspositionen (GOP) im Abschnitt 40.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), deren Wert von bisher 0,86 auf 0,96 Euro angehoben wurde:
- Versand von Arztbriefen oder anderen Unterlagen nach der GOP 40110
- Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einer Arzneimittel-, Heilmittel- oder (neu) Krankentransportverordnung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Konsultation nach der GOP 40128
- Versand einer Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugsperson nach GOP 40129
- Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten nach GOP 40130, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht möglich ist
In diesem Zusammenhang wurde auch der seit dem 1. Januar 2025 gültige Höchstwert je Behandlungsfall bei Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern, hausärztlichen Internistinnen und Internisten, Praktischen Ärztinnen und Ärzte sowie Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -medizinern von 6,02 auf 6,72 Euro angehoben. Dieser gilt auch für den Ansatz der GOP 40111 für eine Faxübermittlung, deren Wert mit 0,05 Euro unverändert bleibt. Nicht auf den Höchstwert angerechnet werden die Kostenpauschalen nach den GOP 40128 bis 40130.
Unverändert bleiben auch die Kostenpauschalen nach der GOP 40106 (Versendung bzw. Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern) und für den Versand eines elektronischen Arztbriefes nach der GOP 86900 bzw. für den Empfang nach der GOP 86901. Der Höchstwert je Quartal und Arzt liegt bei den GOP 86900 und 86901 bei 23,40 Euro, die GOP 40106 hat keinen Höchstwert.
EBM | Legende | Euro |
40111 | Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefax | 0,05 |
40110 | Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,96 |
40128 |
| |
40129 | Versand Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes, die per Video oder Telefon ausgestellt wurde, an die Eltern | |
40130 | Versand einer per Stylesheet erstellten AU-Bescheinigung an die Krankenkasse, wenn die elektronische Übermittlung nicht möglich ist | |
86900 | Übermitteln von eArztbriefen über KIM | 0,28 |
86901 | Empfang von eArztbriefen über KIM | 0,27 |
40106 | Kostenpauschale für Versandmaterial sowie für die Versendung bzw. den Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern, je Versand | 1,50 |
Quelle: KBV
Neue Videofallkonferenz-Leistung
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat in seiner 83. Sitzung die GOP 01443 für eine Videofallkonferenz zwischen mitbehandelnden Vertragsärztinnen und -ärzten und an der Patientenversorgung beteiligten Pflege(fach)kräften in den EBM aufgenommen. Die Leistung ist ab dem 1. April 2025 gültig, analog anderer Fallkonferenzen im EBM mit 86 Punkten bewertet und wird zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Hintergrund für die Entscheidung ist die Nationale Demenzstrategie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte dem BA aufgrund der dort vorgesehen Maßnahmen vorgeschlagen, vier neue Leistungen in den EBM aufzunehmen. Dazu konnte in der 753. Sitzung am 11. Dezember 2024 jedoch kein Konsens erzielt werden, sodass das Thema zur Entscheidung über die notwendigen EBM-Anpassungen an den EBA verwiesen wurde.
Als Ergebnis resultiert nun eine neue GOP 01443, die sich im Detail von dem Leistungsinhalt der bereits vorhandenen GOP 01442 unterscheidet. Wesentlicher Unterschied ist, dass die neue Leistung auch für mitbehandelnde Ärztinnen und Ärzte gilt, während sich die GOP 01442 alleinig auf die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt in koordinierender Funktion bezieht.
EBM | Legende | Euro |
01442 | Videofallkonferenz mit der/den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft/Pflege(fach)kräften gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt | 86/10,66 |
01443 | Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräfte Obligater Leistungsinhalt |
Quelle: KBV
Die Abrechnungsbestimmungen sind bei beiden Leistungen gleich: Die GOP sind höchstens dreimal im Krankheitsfall und nur dann berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.