Weitere Neuerungen 2025 – auch das ändert sich für die vertragsärztliche Praxis

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Neue Portopauschalen ab 1. Januar 2025

Etwas verspätet, aber immerhin rück­wirkend hat der Bewertungs­ausschuss (BA) die Pauschalen für Porto­kosten an die zum Jahres­wechsel erfolgten Preis­änderungen bei der Deutschen Post angepasst.

Betroffen sind die folgenden vier Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) im Abschnitt 40.4 des Ein­heit­lichen Bewer­tungs­maß­stabs (EBM), deren Wert von bisher 0,86 auf 0,96 Euro angehoben wurde:

  • Versand von Arz­tbriefen oder anderen Unter­lagen nach der GOP 40110
  • Versand einer Arbeits­unfähig­keits­beschei­ni­gung, einer Arznei­mittel-, Heil­mittel- oder (neu) Kranken­transport­ver­ord­nung im Rahmen einer Video­sprech­stunde oder nach telefo­nischer Konsultation nach der GOP 40128
  • Versand einer Bescheini­gung bei Krank­heit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugs­person nach GOP 40129
  • Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung an die Kranken­kasse der Patientin bzw. des Patienten nach GOP 40130, wenn die elektronische Über­mitt­lung über die Tele­matik­infra­struktur nicht möglich ist

In diesem Zusammenhang wurde auch der seit dem 1. Januar 2025 gültige Höchst­wert je Behand­lungs­fall bei Allgemein­medi­zi­ne­rinnen und -medizinern, haus­ärzt­lichen Inter­nistinnen und Inter­nisten, Prak­tischen Ärztinnen und Ärzte sowie Kinder- und Jugend­medi­zi­ne­rinnen und -medizinern von 6,02 auf 6,72 Euro angehoben. Dieser gilt auch für den Ansatz der GOP 40111 für eine Fax­über­mittlung, deren Wert mit 0,05 Euro unverändert bleibt. Nicht auf den Höchst­wert angerechnet werden die Kosten­pauschalen nach den GOP 40128 bis 40130.

Unverändert bleiben auch die Kosten­pauschalen nach der GOP 40106 (Versen­dung bzw. Transport von Lang­zeit-EKG-Daten­trägern) und für den Ver­sand eines elektro­nischen Arztbriefes nach der GOP 86900 bzw. für den Empfang nach der GOP 86901. Der Höchst­wert je Quartal und Arzt liegt bei den GOP 86900 und 86901 bei 23,40 Euro, die GOP 40106 hat keinen Höchstwert.

EBM

Legende

Euro

40111

Kostenpauschale für die Über­mittlung eines Telefax

0,05

40110

Kostenpauschale für die Versen­dung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schrift­lichen Unter­lagen

0,96

40128

 
  • Versand AU-Bescheinigung, die per Video, Telefon oder nach Haus­besuchen ausgestellt wurde, an den Patienten („Durch­schlag“ für den Versicherten)
  • Versand Verordnungen, z. B. von Arznei­mitteln und Heil­mitteln, die per Video oder Telefon ausgestellt wurden, an den Patienten
 

40129

Versand Bescheinigung bei Krank­heit eines Kindes, die per Video oder Telefon ausgestellt wurde, an die Eltern

40130

Versand einer per Stylesheet erstellten AU-Beschei­nigung an die Kranken­kasse, wenn die elektro­nische Übermittlung nicht möglich ist

86900

Übermitteln von eArztbriefen über KIM

0,28

86901

Empfang von eArztbriefen über KIM

0,27

40106

Kostenpauschale für Versand­material sowie für die Versen­dung bzw. den Transport von Langzeit-EKG-Daten­trägern, je Versand

1,50

Quelle: KBV

Neue Videofallkonferenz-Leistung

Der Erweiterte Bewertungs­ausschuss (EBA) hat in seiner 83. Sitzung die GOP 01443 für eine Video­fall­kon­ferenz zwischen mitbehan­delnden Vertrags­ärztinnen und -ärzten und an der Patienten­ver­sor­gung beteiligten Pflege­(fach)­kräften in den EBM aufgenommen. Die Leistung ist ab dem 1. April 2025 gültig, analog anderer Fall­kon­fe­renzen im EBM mit 86 Punkten bewertet und wird zunächst außerhalb der morbi­ditäts­bedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.

Hintergrund für die Entschei­dung ist die Nationale Demenz­strategie des Bundes­ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundes­ministeriums für Gesund­heit. Die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­einigung (KBV) hatte dem BA aufgrund der dort vorgesehen Maß­nahmen vor­geschlagen, vier neue Leistungen in den EBM aufzunehmen. Dazu konnte in der 753. Sitzung am 11. Dezember 2024 jedoch kein Konsens erzielt werden, sodass das Thema zur Ent­schei­dung über die not­wen­digen EBM-Anpassungen an den EBA verwiesen wurde.

Als Ergebnis resultiert nun eine neue GOP 01443, die sich im Detail von dem Leistungs­inhalt der bereits vorhandenen GOP 01442 unter­scheidet. Wesent­licher Unter­schied ist, dass die neue Leistung auch für mit­behan­delnde Ärztinnen und Ärzte gilt, während sich die GOP 01442 alleinig auf die behandelnde Ärztin bzw. den behan­delnden Arzt in koordi­nierender Funktion bezieht.

EBM

Legende

Euro

01442

Videofallkonferenz mit der/den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege­(fach)­kraft/Pflege­(fach)­kräften gemäß Anlage 31b zum Bundes­mantel­vertrag-Ärzte (BMV-Ä

Obligater Leistungsinhalt
Patientenorientierte Video­fall­besprechung zwischen dem behan­delnden Ver­trags­arzt, der die Koordi­nation von diagnos­tischen und/oder thera­peu­tischen und/oder rehabi­li­ta­tiven Maßnahmen und/oder der pflege­ri­schen Ver­sor­gung für den Patienten durch­führt, und der Pflege(fach)kraft/den Pflege(fach)kräften, die an der Ver­sor­gung des Patienten in der Häus­lich­keit des Patienten oder einer Pflege­ein­rich­tung oder einer beschützenden Ein­rich­tung beteiligt ist/sind, in Bezug auf den chronisch pflege­bedürf­tigen Patienten

86/10,66

01443

Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräfte

Obligater Leistungsinhalt
Patienten­orientierte Video­fall­besprechung zwischen einem Vertrags­arzt, der einen Patienten mit­behandelt, und der Pflege­(fach)­kraft/den Pflege(fach)kräften, die an der Ver­sor­gung des Patienten in der Häus­lich­keit des Patienten oder einer Pflege­ein­rich­tung oder einer beschützenden Ein­rich­tung beteiligt ist/sind, in Bezug auf den chronisch pflege­bedürftigen Patienten

Quelle: KBV

Die Abrechnungsbestimmungen sind bei beiden Leistungen gleich: Die GOP sind höchstens dreimal im Krank­heits­fall und nur dann berech­nungs­fähig, wenn im Zeit­raum der letzten drei Quartale unter Ein­schluss des aktuellen Quartals ein persön­licher Arzt-Patienten-Kontakt in der­selben Arzt­praxis stattgefunden hat.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.