Schon wieder neue Leistungen in der UV-GOÄ

      Abrechnung     Meine Praxis; ePA; Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Nach den Neuerungen in der UV-GOÄ zum 1. Juli 2024 haben sich die Kassen­ärzt­liche Bundes­vereini­gung (KBV) und die gesetz­liche Unfall­versicherung (DGUV) auf eine Reihe weiterer neuer Abrechnungs­positionen ab dem 1. Januar 2025 geeinigt. Interessant: Zum Ansatz kommen jetzt auch eine ganze Reihe von Leistungen, die eher der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) zuzuordnen sind.

Die Verordnung für die häusliche Kranken­pflege z. B. im Rahmen eines Arbeits-/Wege­unfalls oder einer Berufs­krank­heit kann künftig mit der Gebührennummer 143 UV-GOÄ berechnet werden. Die bisherige Berechnungs­fähig­keit dieser Abrechnungs­position für das Aus­stellen einer Arbeits­unfähig­keits­beschei­ni­gung bleibt dabei unverändert. Die Gebühren­nummer 143 kann jetzt aber auch für eine Reihe anderer Bescheini­gungen und Verord­nungen zum Ansatz kommen (siehe Tabelle), ist dabei aber je Patientin bzw. Patient maximal nur dreimal pro Behand­lungs­tag mit 3,53 Euro berechnungs­fähig.

Einträge in der ePA

Einzug in die UV-GOÄ hat auch die elektro­nische Patienten­akte (ePA) gehalten. Deren Befüllung kann jeweils nach Nummer 180 in Rechnung gestellt werden, wobei – wie auch in der GOÄ – hier keine Ein­schrän­kung auf die erst­malige sektorübergreifende Berech­nung zum Tragen kommt. Ein Ansatz ist folge­richtig immer dann möglich, wenn im Rahmen eines DGUV-Falles Doku­mente wie z. B. Arztbriefe oder ein Unfall­bericht auf die eGK der Patientin bzw. des Patienten eingetragen werden. Die Leistung ist in der „Allge­meinen und Beson­deren Heil­behand­lung“ einmal inner­halb von 3 Monaten (also im Quartal) berechnungs­fähig.

Vakuumversiegelungsmethode – eher etwas für Durchgangs­ärztinnen und -ärzte

Neu kann nach UV-GOÄ – allerdings nur in der „Beson­deren Heil­behandlung“ – nun auch die Wund­behand­lung mit der Vakuum­versie­gelungs­methode zum Ansatz kommen, wenn bei wund- oder patienten­spezifischen Risiko­faktoren unter einer Standard­wund­behand­lung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. In diesem Fall steht entweder eine Gesamt­pauschale nach Nummer 2018 oder die Nummer 2019 bzw. 2020 für die Erst­anlage bzw. den Wechsel der Vakuum­versiegelung zur Verfügung.

Das sind die neuen Leistungen im Überblick:

UV-GOÄ

Leistungsbeschreibung

Euro

143

Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)

3,53

Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung eines Kindes

Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß

Bestätigungen für Fahrtkostenabrechnungen

Verordnung für Krankentransport

Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)

Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402)

Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)

Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)

Hinzuziehung/Überweisung (F 2902)

Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen

180

Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte

5,00

2018

Vakuumversiegelung (kann nicht neben den Nummern 2019 und 2020 abgerechnet werden), nur Besondere Heilbehandlung

97,86

2019

Erstanlage einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung, nur Besondere Heilbehandlung

42,15

2020

Wechsel einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung, nur Besondere Heilbehandlung

28,85

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.