Allergologie in der hausärztlichen Praxis: Was geht und was lohnt sich?
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Im Abschnitt IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sind eine Reihe von fachübergreifenden Leistungen definiert, die damit auch von Hausärztinnen und Hausärzten erbracht und berechnet werden können. Zwei Dinge sind dabei allerdings zu beachten: In den meisten Fällen ist die Abrechnung von einem Qualifikationsnachweis abhängig, in einigen Fällen sind die Leistungen auch Bestandteil des sog. K.-o.-Kataloges und führen beim Ansatz zum Verlust der hausärztlichen Grundpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 EBM.
Im Abschnitt IV 30.1 sind die allergologischen Leistungen aufgelistet. Sie sind nicht Bestandteil des sog. K.-o.-Kataloges und können, betriebswirtschaftlich gesehen, als Zusatzhonorar betrachtet werden. Allerdings sind die GOP 30133 und 30134 sowie die GOP der Abschnitte 30.1.1 und 30.1.2 nur von Hausärztinnen und Hausärzten mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ berechnungsfähig. Ohne einen solchen Qualifikationsnachweis können Hausärztinnen und Hausärzte hingegen die GOP 30130 und 30131 zum Ansatz bringen (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Leistungen, die von allen Hausärztinnen und Hausärzten berechnet werden können
EBM | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
---|---|---|
30130 | Hyposensibilisierungsbehandlung Obligater Leistungsinhalt
| 102/12,17 |
30131 | Zuschlag zu der GOP 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag (zum Beispiel bei Injektion verschiedener, nicht mischbarer Allergene oder Cluster- oder Rush-Therapie) Obligater Leistungsinhalt
je Hyposensibilisierungsbehandlung bis zu 4-mal am Behandlungstag berechnungsfähig | 80/9,55 |
Da bei einer Hyposensibilisierungsbehandlung allergische Reaktionen bis hin zum Kreislaufschock auftreten können, ist es wichtig, die obligate Nachbeobachtungszeit von mindestens 30 Minuten strikt einzuhalten und das notwendige Notfallset bereitzuhalten. Die GOP 30130 kann nur einmal pro Sitzung bei der Allergenapplikation berechnet werden. Sollen mehrere, z. B. nicht mischbare Allergene am gleichen Tag appliziert werden, kann die GOP 30131 bis zu 4-mal zusätzlich abgerechnet werden, wobei zwischen den einzelnen Injektionen jeweils die Mindestnachbeobachtungszeit von 30 Minuten eingehalten werden muss (Uhrzeitangabe).
Nicht alle Leistungen aus dem Abschnitt IV 30.1.3 (Hyposensibilisierungsbehandlung) sind allerdings ohne Qualifikationsnachweis berechnungsfähig. Ausgeschlossen sind die GOP 30133 und 30134 zum oralen Einsatz bei einer Erdnussallergie bei Kindern und Jugendlichen.
Das übrige Spektrum der Leistungen, die im hausärztlichen Bereich nur mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ berechnet werden können, ist in Tabelle 2 aufgelistet.
Tabelle 2: Diese Leistungen sind nur mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ berechnungsfähig.
EBM | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
---|---|---|
30100 | Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung Obligater Leistungsinhalt
und/oder
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten, höchstens 4-mal im Krankheitsfall | 65/7,76 |
30110 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-)Allergie vom Spättyp (Typ IV) Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
einmal im Krankheitsfall | 258/30,79 |
30111 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I) Obligater Leistungsinhalt
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
einmal im Krankheitsfall | 220/26,25 |
Die Sachkosten sind in den jeweiligen Leistungen nicht enthalten und können über die Pauschalen aus dem Abschnitt V 40.7 nach den GOP 40350 (16,14 Euro) und GOP 40351 (5,50 Euro) geltend gemacht werden. Beachtenswert ist dabei, dass die Sachkostenpauschale nach GOP 40351 auch dann abgerechnet werden kann, wenn eine allergologische Basisdiagnostik über Pricktests erfolgt, die Bestandteil der Versichertenpauschalen nach GOP 03000 oder 04000 ist.
So geht die Abrechnung nach GOÄ!
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht grundsätzlich keine Zusatzbezeichnungen als Voraussetzung für die Abrechnung von Leistungen vor. Einige Kostenträger verlangen mitunter aber einen solchen Nachweis. Vor Leistungserbringung sollte deshalb eine Zusage der Kasse vorliegen.
Wichtigster Unterschied zwischen den allergologischen Leistungen im EBM und in der GOÄ ist das Fehlen von Komplexen und die Einzelabrechnung, bei der allerdings die Kosten nicht gesondert berechnet werden können.
Die subkutane Hyposensibilisierung kann in der GOÄ nach Nr. 263 (90 Punkte) berechnet werden und enthält wie im EBM eine 30-minütige Nachbeobachtungszeit.
Tabelle 3: Diese allergologischen Leistungen sind in der hausärztlichen Praxis denkbar und nach GOÄ abrechnungsfähig
GOÄ | Leistungsbeschreibung | Euro (2,3-facher Satz) |
---|---|---|
Epikutantests werden i. d. R. zum Nachweis von Typ IV-Allergien (Spättyp) z. B. bei Kontaktekzemen eingesetzt. | ||
380 | Epikutantest, 1. – 30., je Test | 4,02 |
381 | Epikutantest, 31. – 50., je Test | 2,68 |
382 | Epikutantest, 51. – 100., je Test | 2,01 |
Pricktests können im Behandlungsfall (1 Monat) abgestaffelt bis zu einer Höchstzahl von 80 Tests abgerechnet werden. | ||
385 | Pricktest, 1. - 20., je Test | 6,03 |
386 | Pricktest, 21. - 40., je Test | 4,02 |
387 | Pricktest, 41. - 60., je Test | 2,68 |
Reibe- oder Scratchtests können ohne industriell vorkonfektionierte Substanzen durchgeführt werden, z. B. bei einer vermuteten Tierhaar- oder Federallergie. | ||
388 | Reib-, Scratchtest, 1. – 10., je Test | 4,69 |
389 | Reib-, Scratchtest, jeder weitere Test, 10., je Test | 3,35 |
Das Honorar für einen Intrakutantest wird ab dem 21. Test ohne eine Höchstzahl reduziert. | ||
390 | Intrakutantest, 1. – 20., je Test | 8,04 |
391 | Intrakutantest, jeder weitere Test, je Test | 5,36 |
Die Hyposensibilisierung nach Nr. 263 ist zwar auf die Sitzung beschränkt, kann aber bei der Mehrfachapplikation von z. B. nicht mischbaren Allergenen an einem Tag unter jeweils Einhaltung der Nachbeobachtungszeit (Uhrzeitangabe) mehrfach berechnet werden. | ||
263 | Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung | 12,07 |
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.