Ab 2021 wird die AU komplett digital!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Ein weiterer Digitalisierungsschritt für die vertragsärztlichen Praxen steht vor der Tür! Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) werden Vertragsärztinnen und -ärzte ab dem 1. Oktober 2021 verpflichtet, die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Der Arbeitgeber erhält zunächst noch eine papiergebundene Bescheinigung, ab 2022 darf die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber aber auch nur noch digital erfolgen. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben bereits Nägel mit Köpfen gemacht und die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bundesmantelvertrag geregelt.
Im Detail resultieren die folgenden Anforderungen an die Praxen:
- Ab 1. Oktober 2021 sind Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU) unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu versenden. Als Übergangslösung erhält der Patient aber noch den üblichen Papierdurchschlag zur Weitergabe an den Arbeitgeber.
- Ab 1. Januar 2022 geht die Pflicht, die Kasse über die AU zu informieren, vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch den Versicherten entfällt folgerichtig. Stattdessen stellen die Kassen die ihnen vom Vertragsarzt elektronisch übermittelten AU-Daten den Arbeitgebern ebenfalls elektronisch zur Verfügung.
- Die elektronische Übermittlung durch die Praxis erfolgt unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI). Praxen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht an die TI angeschlossen sind, können folgerichtig keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr ausstellen.
Bei der Verfahrensweise bleibt es dabei, dass eine Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden darf. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag bleibt aber ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel für bis zu drei Tagen, zulässig. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit selbst darf weder vor- noch rückdatiert werden.
Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung
Damit eine Praxis diese elektronischen Übermittlungswege einsetzen kann, muss ein eHealth-Konnektor mit den Fachanwendungen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan und qualifizierte elektronische Signatur (QES), wie dies als Voraussetzung für den TI-Anschluss notwendig ist, vorhanden sein. Hinzu kommt der Anschluss an einen Dienst für die sichere Übermittlung medizinischer Dokumente (KIM) und dessen Implementierung in das Praxisverwaltungssystem. Als Betriebskostenpauschale erhalten die Praxen für den KIM-Anschluss quartalsweise 23,40 Euro sowie eine einmalige Einrichtungspauschale von 100 Euro.
Die elektronisch übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss „qualifiziert elektronisch“, d. h. mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA), signiert werden. Sofern eine solche Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen oder anderen Gründen, die der Arzt nicht zu verantworten hat, nicht möglich ist, kann eine Signierung übergangsweise auch mit dem im Rahmen des TI-Anschlusses gelieferten Praxisausweis (SMC-B) erfolgen.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.