Grippe- und Corona-Impfung: 03000 EBM nur manchmal erlaubt
Der Impfturbo ist angelaufen: Oft wird jetzt nicht nur gegen Grippe, sondern gleichzeitig gegen Corona geimpft. Das wirft in vielen Praxen Fragen zur Abrechnung der Leistungen auf, die Experte Dr. Heiner Pasch für „Der Hausarzt“ beantwortet.
Für die Grippe-Impfung gilt die regionale Impfvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Kassen. Für die Abrechnung wird die jeweilige Symbolnummer 89111, 89112 oder 89112Y angegeben. Das Honorar differiert regional.
Hingegen greift bei der Corona-Impfung die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes. Sie sieht für jede Impfung ein Honorar von 20 Euro vor. Die Abrechnung findet über die KV mit der jeweiligen Symbolziffer statt, wobei zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfung unterschieden wird.
Viele Praxen fragen sich, ob zusätzlich die Versichertenpauschale angesetzt werden kann. Hierzu ist ein Blick in die regionale sowie die Corona-Impfvereinbarung nötig. Sowohl die Covid-19-Impfung als auch die übrigen von der STIKO empfohlenen Impfungen sind keine EBM-Leistungen und lösen damit keinen EBM-Behandlungsfall aus. Da in beiden Fällen eine Impfberatung und -anamnese bereits zur Leistung gehören, ist die Versichertenpauschale 03000 oder 04000 EBM nicht erlaubt. Es gibt aber eine Ausnahme: Wird zusätzlich zur Impfung eine kurative Leistung erbracht und entsprechend kodiert, ist die Versichertenpauschale zulässig.
Der aktualisierte EBM-Spickzettel gibt zudem einen Überblick über wichtige EBM-Ziffern für Hausärzte – erstmals auch mit einigen Corona-Ziffern.