UV-GOÄ: Unfallmeldung muss jetzt immer erfolgen!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die Ständige Gebührenkommission (nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) hat am 3. November 2020 Änderungen an den §§ 14 und 26 des Vertrages vorgenommen. Im § 14 wurden Sätze angefügt und der Absatz 2 ist neu gefasst worden. Demnach müssen Ärzte, die eine Erstversorgung von Unfallverletzten vornehmen, insbesondere Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte, jetzt immer eine „Ärztliche Unfallmeldung“ abgeben.

Bisher war dies nur dann erforderlich, wenn der Unfallversicherungsträger dies zur Feststellung seiner Leistungspflicht in Fällen benötigte, bei denen keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus bestand und die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als eine Woche andauern würde. In diesen Fällen kam entweder die Ärztliche Unfallmeldung mit dem Formular F 1050 (Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ) in Betracht oder eine Überweisung an den Durchgangsarzt (Gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ). Durch die Änderungen im Vertrag ist die Ärztliche Unfallmeldung (F 1050) jetzt in allen Fällen der Vorstellungspflicht an den Durchgangsarzt nach § 26 Vertrag Ärzte/Unfallversicherung zu erstellen. Abrechenbar ist deshalb nur noch das Formular F 1050 nach Nr. 125 UV-GOÄ und nicht mehr die Nr. 145 UV-GOÄ (Überweisungsgebühr). Die Überweisungsgebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ bleibt allerdings für anderweitige Anwendungsfälle, wie z. B. an bestimmte Fachärzte, bestehen. Die Geltendmachung beider Gebühren ist dabei unzulässig.

Fallbeispiel:
Eine Haushälterin hat sich bei der Arbeit an einem Herd eine großflächige Verbrennung an der rechten Hand zugezogen und kommt damit in die Praxis. Nach Feststellung der Zuständigkeit der Unfallversicherung wird die Wunde versorgt und der Tetanusschutz überprüft. Da sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine möglicherweise längere Behandlungsdauer resultiert, erfolgt eine Weiterleitung des Verunfallten an den nächstliegenden D-Arzt.

UV-GOÄ

Legende

Euro

125

Ausfüllen des Vordrucks F 1050 Ärztliche Unfallmeldung

8,85

1

Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung

7,33

2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

5,14

200

Verband – ausgenommen Schnellverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

3,83

 

Besondere Kosten für den Verband (gilt nur bei niedergelassenen Ärzten)

1,28

375

Tetanusimpfung

4,08

 

Tatsächliche Kosten Tetanusimpfung

 

Bitte beachten:

  • Bei den Eurobeträgen ist jeweils der Satz für die Allgemeine Heilbehandlung zugrunde zu legen.
  • Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag kann anstelle der Nr. 1 UV-GOÄ einmal im Behandlungsfall die Nr. 6 UV-GOÄ abgerechnet werden. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann.
  • Bei der Tetanusimpfung können die tatsächlich entstandenen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sofern kein Monoimpfstoff zur Verfügung steht, können auch Kombinationsimpfstoffe verwendet und berechnet werden.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.