So ändert sich die UV-GOÄ zum 1. Juli 2024

      Abrechnung     Meine Praxis; Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

In ihrer Sitzung am 27. März 2024 hat die „Ständige Gebühren­kommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfall­versicherungs­träger“ Anpassungen in der Gebühren­ordnung für Ärzte in der gesetz­lichen Unfall­versicherung (UV-GOÄ) beschlossen.

Insgesamt werden die Gebühren der UV-GOÄ um die Grund­lohn­summen­veränderungs­rate von 4,22 % erhöht. Dies ist Teil einer linearen Gebühren­erhöhung der gesamten UV-GOÄ, die bereits 2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren vereinbart wurde.

Betroffen ist nun auch die jährliche Erhöhung der Gebühren des Gebühren­verzeichnisses für die Psycho­therapeuten­verfahren, die 2023 zunächst nur einmalig angepasst wurden und nun in den nächsten vier Jahren jährlich jeweils zum 1. Juli ebenfalls um die Grund­lohn­summen­veränderungs­rate erhöht werden.

Die Detailänderungen sehen wie folgt aus:

Telemedizinische Beratung

Bei den telemedizinischen Beratungs­leistungen bei Berufs­krank­heiten und im Hautarzt­verfahren werden die neuen Nummern 10b und 10c aufgenommen und die Leistungs­legenden entsprechend geändert. Hinter­grund ist die Erkenntnis, dass es bei Berufs­krank­heiten, wie z. B. bei arbeits­bedingten Haut­krank­heiten, von Vorteil sein kann, schnelle und häufige Arzt­kontakte zu ermöglichen, um die eingeleiteten Maß­nahmen der Individual­prävention bei weiterhin haut­belastender Tätig­keit eng­maschig zu begleiten. Video­sprech­stunden in ggf. kurzen Abständen sind deshalb aus Sicht der Vertrags­parteien ein geeignetes Mittel, um die dermato­logische Betreu­ung bei den weiterhin erwerbs­tätigen Versicherten sicher­zustellen.

Das sind die neuen Vorgaben im Überblick:

UV-GOÄ

Legende

Besondere
Heilbehandlung
(in Euro)

Allgemeine
Heilbehandlung
(in Euro)

10b

Telemedizinische Beratungs­leistungen nach Nummer 10 bei Berufs­krank­heiten und im Hautarztverfahren

Die Leistung ist nicht neben den Nummern 10–10a und 10c berechnungsfähig.

8,40

8,40

10c

Telemedizinische Beratungs­leistungen nach Nummer 10 bei Berufs­krank­heiten und im Hautarzt­verfahren von mehr als 10 Minuten

Die Leistung ist nicht neben den Nummern 10–10b berechnungsfähig.

16,80

16,80

Anmerkungen

Bei der Behandlung von Berufs­krankheiten sowie damit ggf. verbundenen Maß­nahmen der Individual­prävention und im Haut­arzt­verfahren gelten die Beschränkung auf den Behandlungs­fall, eine vorherige Kosten­zusage, die Verlaufs­bericht­erstattung sowie die Dokumen­tations­pflicht nicht.

Fraktursonographie

Die Leistungen zur Fraktursonographie wurden 2022 im Vorgriff auf die damals zu erwartende Leitlinie Fraktur­sonographie, die nun vorliegt, aufgenommen. Sie ist als finanzieller Anreiz auch für die Primär­diagnostik bei Frakturen in der UV-GOÄ gedacht. Die Leistungs­beschreibung der betreffenden Nummern 411 und 411a wurde daher an den aktuellen Stand der medizinischen Erkennt­nisse angepasst.

Im Teil C. VI. der UV-GOÄ „Sonographische Leistungen“ wurde in den Allgemeinen Bestimmungen die Nummer 7 wie folgt gefasst: „Die sono­graphische Diagnostik von Frakturen hat bei Kindern und Jugend­lichen (bis zum 18. Geburtstag) das Ziel, die Strahlen­belastung durch Röntgen­kontroll­unter­suchungen zu vermeiden. Für bis zu drei sono­graphische Unter­suchungen kann der Arzt zu der Nummer 410 UV-GOÄ einen Zuschlag nach Nummer 411 oder 411a abrechnen. Führt der Arzt eine sono­graphische Diagnostik durch, kann er im Behand­lungs­fall nur maximal 2 Röntgen­kontroll­untersuchungen abrechnen. Die Stellungs­kontrolle nach der Reposition zählt nicht dazu.“

Bei der Nummer 410 UV-GOÄ wurde deshalb das Wort „Kontroll­untersuchungen“ durch das Wort „Untersuchungen“ und bei den Nummern 411 und 411a UV-GOÄ jeweils das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Diagnostik“ ersetzt.

UV-GOÄ

Legende

Besondere Heilbehandlung
(in Euro)

Allgemeine Heilbehandlung
(in Euro)

411

Sonographie bei der Diagnostik von Frakturen bei Kindern und Jugend­lichen (bis zum 18. Geburtstag) als Zuschlag zur Nr. 410 – Knochen/Gelenke im Sinne der Nr. 411: Oberarm, Unterarm, Oberschenkel, Unterschenkel und angrenzende Gelenke

36,75

36,75

411a

Sonographie bei der Diagnostik von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) als Zuschlag zur Nr. 410 – andere Knochen/Gelenke, die nicht in der Nr. 411 genannt sind

10,50

10,50

Schmerzbehandlung

Damit es künftig möglich ist, Unfall­verletzte auch schmerz­medizinisch zu behandeln, wurden in einem neuen Kapitel P Gebühren­nummern mit den entspre­chenden Leistungs­legenden und den Gebühren vereinbart (Kapitel P, GOP 6000 ff.). Ärztinnen und Ärzte, die die Anforde­rungen nach der „Qualitäts­sicherungs­vereinbarung Schmerz­therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V“ erfüllen, können sich deshalb über die E-Mail-Adresse schmerzmedizin@dguv.de in eine Liste bei der Deutschen Gesetz­lichen Unfall­versicherung (DGUV) eintragen lassen, wenn sie eine solche Therapie durchführen und abrechnen wollen. Dies soll auch Durch­gangs­ärztinnen und -ärzten die Möglich­keit eröffnen, andere Arzt­gruppen nach § 12 des Vertrages Ärzte/Unfall­versicherungs­träger in die entsprechende Behand­lung einzubeziehen.

P. Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte
Allgemeine Bestimmungen

Vor der Behandlungs­aufnahme bedarf es der Genehmi­gung durch den zuständigen UV-Träger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behand­lungs­tag. Mit dieser Anfrage wird eine Bestätigung an den UV-Träger gesendet, dass eine Genehmi­gung zur Durch­führung und Abrech­nung nach der „Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie“ durch die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung vorliegt.

Fachärztinnen und -ärzte, die nicht an der vertrags­ärzt­lichen Versorgung teilnehmen, können alternativ bestätigen, dass sie die Anforde­rungen für eine Genehmigungs­erteilung erfüllen.

UV-GOÄ

Legende

Besondere
Heilbehandlung
(in Euro)

Allgemeine
Heilbehandlung
(in Euro)

6000

Erstanamnese zur schmerz­medizinischen Behandlung, Mindest­dauer 60 Minuten

Obligater Leistungsinhalt

Durchführung einer Schmerz­analyse mit Anwendung und Auswer­tung standardi­sierter Frage­bögen, Erfassung von Kontext­faktoren, Berück­sichti­gung der Ergeb­nisse aus voran­gegangenen Schmerz­assessments (AIS oder SIS gemäß Handlungs­empfehlung Schmerz­therapeu­tische Versorgung der DGUV) soweit vorliegend, eingehende Beratung einschließ­lich Fest­legung der Therapie­ziele, Aufstellung eines inhalt­lich und zeitlich gestuften Behandlungs­plans unter Berück­sichti­gung des Chronifi­zierungs­stadiums, der der Patientin/dem Patienten mitzugeben ist; Ver­mitt­lung von bio­psycho­sozialen Zusammen­hängen und von Schmerz­bewältigungs­strategien, Gewähr­leistung der Einleitung und Koordi­nation der flankierenden therapeutischen Maßnahme

Anmerkungen

Die Leistung ist innerhalb eines Jahres 2-mal abrechenbar.
Die Erst­behandlung findet grund­sätzlich in Präsenz statt.
Erst­anamnese (Nummer 6000) und Folge­behandlung (Nummer 6001) am gleichen Tag schließen sich aus.
Leistungen der Beratung und/oder Unter­suchung der UV-GOÄ sowie die Nummern 17, 19 und 34 können daneben nicht abgerechnet werden. Standardi­sierte Frage­bögen sind Bestand­teil der Leistung und können nicht mit anderen Leistungen der UV-GOÄ abgerechnet werden.

146,78

146,78

6001

Schmerzmedizinische Folgebehandlung, je angefangene 10 Minuten bis maximal 4-mal pro Sitzun

Obligater Leistungsinhalt

Kontrolle und Fortschreibung des Behandlungs­plans und Erörterung mit Patientin/Patienten, unter ihrer/seiner Einbeziehung. Der angepasste Behandlungs­plan ist der Patientin/dem Patienten mitzugeben. Die Voraus­setzung für die Abrechnung dieser Leistung ist die erfolgte Erst­anamnese nach Nummer 6000.

Anmerkungen

Innerhalb des Behandlungsfalls (3­Monate) kann die Nummer 6001 bis zu 5-mal abgerechnet werden.
Die Leistung ist auch als Video­sprech­stunde möglich.
Erstanamnese (Nummer 6000) und Folge­behandlung (Nummer 6001) am gleichen Tag schließen sich aus.

20,11

20,11

6002

Besprechung/Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen (mit Therapeutinnen und Therapeuten aus den Bereichen Psycho­therapie, Ergo­therapie oder anderen Heil­mittel­erbringern)

Obligater Leistungsinhalt

Dokumentierter Austausch mit Therapeutinnen und Therapeuten (Psycho­logie, Physio- oder Ergotherapie) zur Therapie-Umsetzung oder -Anpassung und Erfolgs­kontrolle. Der Austausch kann telefo­nisch oder persönlich im Einzel­kontakt oder im Rahmen einer Fall­konferenz erfolgen. Die Dokumen­tation der Ergebnisse erfolgt mit Bericht Nummer 6003 bzw. 6004 UV-GOÄ.

Anmerkungen

Abrechnungsvoraussetzung ist die Dokumen­tation im Bericht nach Nummer 6003 UV-GOÄ mit Angabe der Therapeuten­kontakte (Datum/Name) und der Ergebnisse.
Die Leistung ist innerhalb von 6­Monaten bis zu 3-mal abrechenbar. Neben der Nummer 6002 können die Leistungen nach den Nummern 10, 10a, 17, 19 sowie 60–61 nicht abgerechnet werden.

36,72

36,72

6003

Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnes

Obligater Leistungsinhalt

Ärztlicher Bericht zum Ergebnis der Schmerz­analyse mit Auswertung standardi­sierter Frage­bögen und Angabe der erfassten Kontext­faktoren. Umfasst Ergebnis der Beratung des Patienten/der Patientin, Angabe der Behandlungs­ziele, Übermittlung des inhaltlich und zeitlich gestuften Behandlungs­plans.

Anmerkung

Die Leistung kann nur zusammen mit der Nummer 6000 abgerechnet werden.

34,25

34,25

6004

Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung

Obligater Leistungs­inhalt

Berichterstattung in jedem Quartal, in dem Behand­lungen erfolgt sind. Umfasst Begründung zu Änderungen in Therapie­zielen und Angabe von erfolgten Therapeuten­kontakten (in Bezug auf Nummer 6002). Der Bericht muss Auskunft über drei Bereiche geben:

  1. Angaben zu somatischer Behandlung/ Medikation inkl. Angabe der verordneten Medikation, Angabe zur Arbeits­fähigkeit unter Berück­sichtigung von Schmerzen bzw. Schmerzmedikation
  2. Angabe zur psycho­therapeutischen bzw. zur psycho­somatischen Behandlung
  3. Angabe zur sozialen Behandlung bzw. anderer Interven­tionen

Anmerkung

Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar in Verbindung mit Nummer 6001 UV-GOÄ oder auf Anforderung des UV-Trägers.

34,25

34,25

Als Protokoll­notiz wurde aufgenommen, dass die Einführung der neuen Entgelte für die schmerz­medizinische Behandlung an eine Evaluation der Versorgungs­situation geknüpft wird. 14 Monate nach Veröffent­lichung der neuen Schmerz­entgelte soll geprüft werden, in welchem Umfang die Schmerz­medizinerinnen und -mediziner mit der Qualifi­kation nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitäts­sicherungs­vereinbarung Schmerz­therapie) in die Versorgung von UV-Patientinnen und -Patienten eingebunden wurden und ob darüber hinaus Versorgungs­lücken bestehen. Ist dies der Fall, werden in der Gebühren­kommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfall­versicherungs­träger weitere Regelungen für die Ergänzung der Gebühren oder Leistungs­legenden abgestimmt.

Soldaten­entschädigungs­gesetz

Da am 1. Januar 2025 das Soldaten­entschädigungs­gesetz (SEG) in Kraft tritt, erhalten unter anderem Soldatinnen und Soldaten, die im Zusammen­hang mit dem Wehr­dienst eine gesund­heit­liche Schädigung erlitten haben, Anspruch auf finanzielle Entschädigungs­leistungen bzw. auf Leistungen der medizi­nischen Versorgung und beruf­lichen Rehabili­tation. Die Erbringung der medizinischen Versorgung und weiterer Leistungen im Rahmen des SEG ab dem 1. Januar 2025 wird auf die Unfall­versicherung Bund und Bahn (UVB) übertragen (§ 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfall­versicherung Bund und Bahn (UVBBErG). Für die Versorgung nach den Regelungen des SGB VII muss auch eine Vertrags­beteiligung der Bundes­wehr am Vertrag Ärzte/Unfall­versicherungs­träger erfolgen. Die KBV und die DGUV haben hierfür eine entsprechende Regelung in § 7 im Vertrag Ärzte/Unfall­versicherungs­träger aufgenommen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.