Schon wieder eine neue Corona-Testverordnung!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die „5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vom 25. November 2022 ordnet die Durchführung und Vergütung von Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus in zwei Stufen neu: Bei einigen Testindikationen gilt künftig das Selbstzahlerprinzip, andere haben noch eine Galgenfrist bis zum 28. Februar 2023. Die Coronavirus-Testverordnung selbst wurde noch einmal bis zum 31. Dezember 2024 verlängert – dann soll Schluss sein!
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. auch bei symptomatischen Personen zur Bestätigung positiver Schnell- sowie Selbsttestergebnisse. Weiterhin werden SARS-CoV-2-Testungen symptomatischer Personen weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vergütet, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung durchführt. Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich 28. Februar 2023. Das umfasst insbesondere die Ansprüche auf Bürgertestung sowie auf einen bestätigenden PCR-Test. An dieser Stelle setzen auch die Neuregelungen an.
Prinzipiell gilt:
- Bei Patienten mit typischen oder zumindest verdächtigen Symptomen auf eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine PCR-Testung weiterhin eine GKV-Leistung, die per Überweisung mit dem Formular 10C in einem geeigneten Labor veranlasst werden kann. Die Laboranalyse wird grundsätzlich nicht auf den Laborwirtschaftlichkeitsbonus nach GOP 32001 EBM angerechnet. Die Angabe einer entsprechenden Kennziffer ist deshalb nicht erforderlich. Die ursprünglich für die Entnahme des Testmaterials aus dem Nasen-/Rachenbereich berechnungsfähigen GOP 02402/02403 EBM sind seit dem 1. April 2022 in die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen überführt worden und deshalb nicht mehr berechnungsfähig. Die Veranlassung eines solchen Tests ist terminlich nicht beschränkt und damit auch über den 28. Februar 2023 hinaus möglich!
- Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. In diesem Fall kann die Abstrichentnahme nach der Pseudonummer 88310 berechnet werden. Die Leistung wird seit dem 1. Dezember 2022 nur noch mit 6 Euro vergütet (vorher 8 Euro bzw. 7 Euro). Der Laborauftrag erfolgt mit dem Formular OEGD. Auch diese Regelung gilt über den 28. Februar 2023 hinaus und zumindest so lange, wie die zugrundeliegende TestV gültig ist.
- Die Durchführung von PoC-Antigentests nach § 4a der Corona-Testverordnung (sog. Bürgertest) ist seit dem 25. November 2022 nicht mehr grundsätzlich kostenlos.
Ausnahmsweise ist eine Abrechnung über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zulasten des BAS bis zum 28. Februar 2023 noch möglich bei:- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wenn sie
- in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
Dies gilt konkret für Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
- in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
- Leistungsberechtigten, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wenn sie
In diesen Fällen können für die nasopharyngeale Abstrichentnahme die in der Folge genannten Pseudoziffern über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zulasten des BAS weiterhin bis zum 28. Februar 2023 in Rechnung gestellt werden:
GOP | Beschreibung |
---|---|
88310H | § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc. |
88310N | § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson |
88310M | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung: Leistungsberechtige und Beschäftigte mit einem persönlichen Budget |
88310G | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Beendigung Absonderung |
Der Testnachweis kann z. B. mit dem auf der Internetseite des BMG eingestellten Musterformular geführt werden. Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: Datum der Testung, Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum, Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Das sind die weiteren Anspruchsberechtigten für eine kostenlose Testung:
Bei bestimmten Kontaktfällen besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen kostenlosen Test, allerdings kein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Dies ist der Fall, wenn
- man von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom Öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurde,
- wenn man vom Öffentlichen Gesundheitsdienst als Person identifiziert wird, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten hat. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland,
- wenn Personen sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung aufgehalten haben, in der eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
In diesen Fällen kann für die nasopharyngeale Abstrichentnahme die in der Folge genannte Pseudoziffer über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zulasten des BAS weiterhin bis zum 28. Februar 2023 in Rechnung gestellt werden:
GOP | Beschreibung |
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88310O | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Kontakt mit infizierter Person |
Die in den Tabellen gezeigten Abrechnungspositionen sind Vorschläge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und können ggf. regional anders festgelegt werden. Die Abstrichleistung wird bundeseinheitlich mit 6 Euro vergütet, der Sachkostenersatz für den PoC-Antigentest beträgt 2 Euro.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.