SARS-CoV-2-Pandemie: Drittimpfungen „ante portas“!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Nach einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz des Bundes vom 2. August 2021 sollen nunmehr alle Länder Impfungen für 12- bis 17-Jährige in Impfzentren oder mit anderen niedrigschwelligen Angeboten anbieten. Der Beschluss hat zu heftigen Gegenreaktionen geführt, zumal die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Impfung dieser Altersgruppe bleibt. Dabei ist ein eigentlich viel wichtigerer Beschlussteil etwas in den Hintergrund gerückt.

Ab September 2021 sollen nicht nur Hochbetagte, Pflegebedürftige und Personen mit geschwächter Immunabwehr eine Auffrischimpfung gegen COVID-19 erhalten, sondern auch all jene, denen im ersten Durchgang die Vektorimpfstoffe der Hersteller AstraZeneca und Johnson & Johnson verabreicht wurden. Für alle Auffrischungen, die laut Beschluss in der Regel sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie erfolgen sollen, sind mRNA-Impfstoffe, z. B. von BioNTech oder Moderna, vorgesehen. Diese Impfungen können – sofern noch vorhanden – in den Impfzentren der Länder oder durch niedergelassene Ärzte sowie Betriebsärzte erfolgen.

Wie mit Personen verfahren werden soll, die „gemischt“ geimpft wurden – z. B. zunächst mit dem Impfstoff von AstraZeneca und danach mit einem mRNA-Impfstoff –, geht aus dem Beschluss (noch?) nicht hervor.

Das ist der Beschluss im Wortlaut!

Grundlage des Beschlusses sind erste Studienergebnisse, wonach es bei bestimmten Personengruppen vermehrt zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen COVID-19-Impfung kommen kann. Dies gilt insbesondere für die Gruppe relevant immungeschwächter Patienten sowie für Höchstbetagte und Pflegebedürftige. Vor diesem Hintergrund haben die Minister und Senatoren für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit am 2. August 2021 vereinbart:

„Es wird ab September 2021 im Sinne einer gesundheitlichen Vorsorge in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung in der Regel mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie angeboten. Patientinnen und Patienten mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige und Höchstbetagte in ihrer eigenen Häuslichkeit sollen durch ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Auffrischimpfung angeboten bekommen. Bisherige Studiendaten zeigen, dass insbesondere diese Gruppen von einer Auffrischimpfung profitieren.
Die Auffrischimpfungen erfolgen mit einem der beiden mRNA-Impfstoffe; dabei ist es unerheblich, mit welchem Impfstoff die Personen vorher geimpft worden sind. Diese Impfungen können sowohl im Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte als auch mit (mobilen) Teams der Impfstellen erfolgen.

Wichtig: Darüber hinaus wird ab September ebenfalls im Sinne gesundheitlicher Vorsorge allen bereits vollständig geimpften Bürgerinnen und Bürgern, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson&Johnson erhalten haben, eine weitere Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer oder Moderna angeboten. Dies kann in den Impfzentren der Länder oder durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erfolgen. Der Impfstoff wird auch bei einer Auffrischungsimpfung im Rahmen der bestehenden Zulassung angewendet. Das BMG wird den Ländern Hinweise zur rechtlichen Einordnung von Auffrischimpfungen übermitteln.“

Fazit:

Schauen Sie in Ihrer Impfdokumentation nach, welche Personen in Ihrer Praxis mit den Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft wurden bzw. berücksichtigen Sie bei künftigen Impfungen mit diesen Impfstoffen die neue Empfehlung, nach etwa sechs Monaten eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff durchzuführen.

Prüfen Sie, welche Patienten, die Sie in Pflegeheimen oder zuhause versorgen, in das Raster für eine Auffrischung in diesem Zeitraum fallen und impfen Sie diese Patienten ggf. erneut.

Da der zugrunde liegende Beschluss von der staatlichen Ebene kommt, ändert sich an dem Abrechnungsmodus dieser Impfungen bzw. der Ausstellung von Zertifikaten nichts. Es ist lediglich zu erwarten, dass es bei den bisher bekannten Pseudoabrechnungspositionen zu Modifikationen kommt.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.