RSV-Impfung für Ältere in Schutz­impfungs-Richt­linie aufge­nommen

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2024 die Übernahme der Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des G-BA beschlossen. Der Beschluss trat am 27. September 2024 in Kraft, somit steht die Impfung nun in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung.

Die RSV-Impfung soll sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung einmalig mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff möglichst vor Beginn der RSV-Saison appliziert werden. Der mittlerweile ebenfalls zugelassene mRNA-Impfstoff der Firma Moderna wurde von der Ständigen Impfkommission (STIKO) in ihrer Empfehlung noch nicht berücksichtigt und kann daher zunächst nicht zulasten der GKV verordnet werden. Wiederholungsimpfungen werden aktuell noch nicht empfohlen, da laut STIKO „auf Basis der aktuellen Datenlage noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden kann“.

Die RSV-Impfung wird als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren empfohlen und als Indikationsimpfung für

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie
    • chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane,
    • chronischen Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen,
    • hämato-onkologischen Erkrankungen,
    • Diabetes mellitus mit Komplikationen,
    • chronischen neurologischen oder neuromuskulären Erkrankungen,
    • angeborener oder erworbener Immundefizienz.

Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen der genannten chronischen Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher und stellen deshalb keine Impfindikation dar.
Neu ist, dass die STIKO bei der Indikationsimpfung nicht generell Erkrankungen benennt, bei denen die Impfung empfohlen wird, sondern ihre Empfehlung auf schwere Ausprägungen dieser Erkrankungen beschränkt. Insofern muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Impfung gegeben sind. Laut STIKO sollte die individuelle Entscheidung zur Indikationsimpfung deshalb unter Berücksichtigung folgender Aspekte getroffen werden:

  • Schwere der Grunderkrankung und ggf. deren klinische Relevanz unter medikamentöser Einstellung
  • Vorliegen einer schweren Immundefizienz
  • Fragliche Schutzdauer nach Impfung sowie unklare Boosterfähigkeit nach Auffrischimpfung
  • Mögliche Nebenwirkungen der RSV-Impfung

Die Dokumentation und die Leistungsabrechnung – ggf. mit regionalen Unterschieden – für die RSV-Impfung kann nach den folgenden Pseudoziffern erfolgen:

  • 89137 für die Standardimpfung
  • 89138 für die Indikationsimpfung

Alternativen zur Impfung

Als RSV-Prophylaxe für Kinder steht die Gabe von Nirsevimab oder Palivizumab zur Verfügung. Da für das Arzneimittel Beyfortus® (Nirsevimab) zu Beginn der RSV-Saison eine deutlich höhere Nachfrage erwartet wird, die ohne den Einsatz ausländischer Produkte voraussichtlich nicht ausreichend abgedeckt werden kann, hat der Zulassungsinhaber Sanofi Winthrop Industrie für Beyfortus® 50 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze und Beyfortus® 100 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze einen Antrag auf Gestattung zum Vertrieb fremdsprachlich gekennzeichneter Arzneimittel in Deutschland gestellt, dem das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zugestimmt hat.

Eine Überblick über die somit zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion mit dem RS-Virus gibt das folgende Schaubild:

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.