Reha-Verordnung wird weiter extrabudgetär vergütet!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die extrabudgetäre Vergütung der Verordnung medizinischer Rehabilitation zulasten der GKV nach Nr. 01611 EBM erfolgte bisher befristet bis zum 31. März 2021. Da aufgrund der Coronavirus-Pandemie keine zuverlässigen Prognosen möglich sind, wie sich die Anzahl der vertragsärztlichen Verordnungen medizinischer Rehabilitation entwickeln wird, hat der Bewertungsausschuss (BA) eine zweijährige Verlängerung der befristeten extrabudgetären Vergütung dieser Leistung bis zum 31. März 2023 beschlossen.
EBM | Legende | Euro |
01611 | Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 SGB V | 33,60 |
Bitte beachten:
- Die Gebührenordnungsposition 01611 ist nur berechenbar, wenn Muster 61 ausgefüllt wird.
- Verordnet werden können ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie eine medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach den §§ 40 und 41 SGB V.
- Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V können allerdings nicht mit Formular 61 verordnet werden. Hierfür gibt es den Vordruck 64 (Verordnung medizinischer Vorsorge für Väter und Mütter) und ggf. 65 (Ärztliches Attest Kind).
- Wenn nicht sicher ist, ob die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, kann dies mit dem Formular 61 Teil A von der Krankenkasse des Patienten geklärt werden. Die Verordnung selbst erfolgt dann auf den Teilen B bis D des Formulars 61.
- Wenn klar ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, kann die Verordnung auf Teil B bis D direkt erfolgen.
- Das angepasste Formular 61 wird nicht mehr von der Krankenkasse zugeschickt, sondern muss in der Vertragsarztpraxis vorgehalten werden.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.