Neue Corona-Testverordnung: So kann man Corona-Testungen berechnen!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die aktuell gültige Corona-Test- bzw. -Impfverordnung führt zu einer ganzen Reihe von Pseudoabrechnungspositionen, bei denen es mittlerweile nicht mehr leichtfällt, den Überblick zu bewahren.
Bei der Abrechnung von Testungen muss man grundsätzlich zwischen einem kurativen und einem präventiven Fall unterscheiden. Besteht bei einer Person der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, weil der Betreffende Symptome zeigt und Kontakt mit einem Infizierten hatte, kann ein Abstrich zur entsprechenden Labordiagnostik nach Nr. 02402 EBM berechnet werden. Kommt in dem betreffenden Quartal keine Versichertenpauschale oder sonstige fachärztliche Grundpauschale hinzu, kommt die Nr. 02403 EBM zusätzlich zum Ansatz. Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Bei solchen kurativen Fällen kann außerdem – zumindest so lange, bis ein negativer Labortest vorliegt – die Pseudonummer 88240 berechnet werden, die dazu führt, dass alle Leistungen an den gekennzeichneten Tagen extrabudgetär vergütet werden.
Alle anderen Fallkonstellationen sind als präventiv einzustufen. Nach der Corona-Testverordnung (TestV) kann hier bei Personen, die asymptomatisch sind, aber Kontakt zu Infizierten hatten, oder in Fällen, bei denen vorsorglich eine Ausbreitung des Virus verhindert werden soll (z. B. vor Aufnahme in ein Pflegeheim), eine für den Betreffenden kostenlose Testung durchgeführt werden. Darüber hinaus haben auch Personen ohne Symptome und Kontakt zu einem Infizierten das Anrecht auf eine kostenlose Testung einmal pro Woche (§ 4a TestV, sog. „Bürgertestung“).
In diesen Fällen kommen die seit dem 1. Juli 2021 in der aktuellen Fassung der TestV neu geschaffenen Leistungen nach den Pseudonummern 88310, 88312 und 88314 (siehe Tabelle) zum Ansatz. Beachtenswert ist dabei, dass die Abstrichentnahme von bisher 15 Euro auf 8 Euro und die Sachkostenpauschale für den Antigenschnelltest von 6 Euro auf 3,50 Euro reduziert wurde.
Neu ist die Abstrichentnahme nach der Pseudonummer 88314. Sie kann – ggf. zusammen mit der Pseudonummer 88312 für den Sachkostenersatz – berechnet werden, wenn die Testperson den Abstrich unter Aufsicht selbst durchführt.
Tab. 1: Berechnung von Abstrichentnahmen im Rahmen der SARS-CoV-2-Diagnostik
GOP | Legende | Euro |
---|---|---|
Kurative Fälle | ||
02402 | Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32 779 oder 32 816 bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung | 8,12 |
02403 | Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 02 402, wenn keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt | 7,12 |
Präventive Fälle | ||
88310 | Abstrichentnahme für einen Corona-Antigentest | 8,00 |
88312 | Sachkostenpauschale für das Testmaterial | 3,50 |
88314 | Überwachung eines Antigentests zur Eigenanwendung | 5,00 |
Quelle: KBV
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.