Neue Corona-Testverordnung: Das kann man für die Impfzertifikate berechnen!
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die aktuell gültige Corona-Test- bzw. -Impfverordnung führt zu einer ganzen Reihe von Pseudoabrechnungspositionen, bei denen es mittlerweile nicht mehr leichtfällt, den Überblick zu bewahren. Der Anspruch auf ein digitales COVID-19-Genesenenzertifikat ist bereits im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 22 Abs. 6) und neben dem Impfzertifikat und dem Testzertifikat eines der drei Bestandteile des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Dieses dient als Nachweis dafür, dass sein Inhaber gegen COVID-19 geimpft ist, negativ getestet wurde oder von COVID-19 genesen ist.
Das grüne Zertifikat gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Vergütung soll – wie beim Impfzertifikat – 2 Euro je Zertifikat betragen, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Sofern die Web-Anwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet wird, können 6 Euro je Zertifikat berechnet werden. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt – wie auch bei den präventiven Testungen – über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Lasten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales (BMAS).
Voraussetzung für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist.
Ein Software-Update, das eine direkte Erstellung der Zertifikate aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) ermöglicht, soll spätestens zum 12. Juli 2021 bereitgestellt werden, so dass dann nur noch die „preisgünstige“ Vergütungsvariante von 2 Euro zur Anwendung kommen kann (siehe Tab. 1).
Tab. 1: Das sind die bisherigen und neuen Abrechnungspositionen für die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten
GOP | Legende | Euro |
---|---|---|
88350 | Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine Person, die in der eigenen Praxis/durch den Betriebsarzt geimpft wurde (§ 6 Absatz 4 Satz 1 CoronaImpfV) | 6,00 |
88351 | Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine Person, die in der eigenen Praxis/durch den Betriebsarzt geimpft wurde – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems (§ 6 Absatz 4 Satz 2 CoronaImpfV) | 2,00 |
88352 | Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine Person, die nicht in der eigenen Praxis/durch den Betriebsarzt geimpft wurde (§ 6 Absatz 5 Satz 1 CoronaimpfV) | 6,00 |
88353 | Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für die Zweitimpfung einer Person, die nicht in der eigenen Praxis/durch den Betriebsarzt geimpft wurde (§ 6 Absatz 5 Satz 1 CoronaImpfV) | 6,00 |
88370 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats | 6,00 |
88371 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2,00 |
Quelle: KBV
Immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen nach Ansicht der STIKO unabhängig vom Alter in der Regel ab 6 Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten. Der Nachweis einer gesicherten durchgemachten Infektion kann wie bisher durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen.
Beim Impfzertifikat ist dann als Genesenennachweis das Datum einzutragen und danach das Datum der Impfung!
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.